Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
24.12.1993 bis 27.05.2004 — BGBl. Nr. 870/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 124.12.199327.05.2004 BGBl. Nr. 870/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abwasseremissionsverordnung für den medizinischen Bereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 870 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.12.1993BGBl. Nr. 870/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2003

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins, (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

  1. Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 3,Absatz eins, gilt für
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Einrichtungen, die dem
      1. Litera a
        AIDS-Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1986,),
      2. Litera b
        Ärztegesetz Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,) ausgenommen Zahnbehandlung,
      3. Litera c
        Epidemiegesetz Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,),
      4. Litera d
        Hebammengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,),
      5. Litera e
        Krankenanstaltengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,),
      6. Litera f
        Krankenpflegegesetz Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,),
      7. Litera g
        TBC-Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1978,),
      8. Litera h
        Tierärztegesetz Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,),
      unterliegen;
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus
      1. Litera a
        Heilbädern,
      2. Litera b
        Kuranstalten,
      3. Litera c
        Sanatorien,
      die den gesetzlichen Bestimmungen der Ziffer eins, nicht unterliegen.
  3. Absatz 4,Absatz 2, gilt für Abwasser aus Einrichtungen zur Zahnbehandlung, die dem
    1. Litera a
      Ärztegesetz Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,),
    2. Litera b
      Dentistengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,)
    unterliegen.
  4. Absatz 5,Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus Anlagen zur Abluft- und Abgasreinigung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 5, AAEV),
    6. Ziffer 6
      Abwasser aus der Herstellung von Röntgenausarbeitungen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, AAEV),
    7. Ziffer 7
      Abwasser aus der Massentierhaltung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt eins, AAEV),
    8. Ziffer 8
      Radionukliden im Abwasser von Isotopenstationen und -laboratorien (Paragraph 90, Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,).
  5. Absatz 6,Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, das aus einer Einrichtung gemäß Absatz 3, abgeleitet wird, gilt nicht als Abwasser und unterliegt daher nicht dem Geltungsbereich der AAEV und nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung.
  6. Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Bei nachstehend genannten Mischungen von Abwasser gemäß Absatz eins, oder 2 mit Abwässern anderer Herkunftsbereiche ist Paragraph 4, Absatz 7, AAEV wie folgt anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Ist in das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 ein Abwassersystem gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 7 derart eingebunden (Teilstrom), daß
      1. Litera a
        eine Trennung der Abwassersysteme nicht möglich ist oder nur mit unzumutbarem (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG) Aufwand möglich ist und
      2. Litera b
        auf Grund der örtlichen Gegebenheiten die Errichtung und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für den Teilstrom nicht möglich ist und
      3. Litera c
        kann die Mischung des Abwassers aus der Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 mit dem Abwasser gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 7 dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden (Paragraph 4, Absatz 5, AAEV),
      so gilt Paragraph 4, Absatz 7, AAEV hinsichtlich des Teilstromes gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 7 als eingehalten, wenn zumindest die im Paragraph eins, der für den Teilstrom geltenden Abwasseremissionsverordnung angeführten Maßnahmen nach dem Stand der Technik hinsichtlich der Verringerung des Abwasseranfalles und der Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe getroffen sind; für das Abwasser aus der Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) gilt in diesem Fall die Anforderung des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Absatz 8, hinsichtlich der Verringerung des Abwasseranfalles und der Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe eingehalten werden.
    2. Ziffer 2
      Ist in das Abwassersystem eines Objektes, welches überwiegend nichtmedizinischen Zwecken dient, das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 derart eingebunden, daß
      1. Litera a
        eine Trennung der Abwassersysteme nicht möglich ist oder nur mit unzumutbarem (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG) Aufwand möglich ist und
      2. Litera b
        auf Grund der örtlichen Gegebenheiten die Errichtung und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für das Abwasser gemäß Absatz eins, oder 2 nicht möglich ist,
      so gilt Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für das Abwasser gemäß Absatz eins, oder 2 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Absatz 8, hinsichtlich der Verringerung des Abwasseranfalles und der Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe eingehalten werden.
    3. Ziffer 3
      Die Festlegungen der Ziffer eins und 2 hinsichtlich der Einhaltung des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV gelten sinngemäß für jeden Teilstrom eines Abwasserverbundsystemes gemäß Ziffer eins,, welches in das Abwassersystem eines Objektes mit überwiegend nicht medizinischen Zwecken unter den Bedingungen der Ziffer 2, Litera a und b eingebunden ist.
  7. Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einrichtungen oder Anlagen gemäß Absatz 3, oder 4 betreffende Maßnahmen bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Bei Einrichtungen gemäß Absatz 3
      1. Litera a
        Bei Neuerrichtung Erfassung und Ableitung von Abwässern aus Laboratorien, Anlagen für Röntgenausarbeitungen, aus der Energieerzeugung, aus der Abluftreinigung usw. in gesonderten Abwassersystemen;
      2. Litera b
        bei bestehenden Einrichtungen, soweit unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG auf Grund der baulichen Gegebenheiten möglich, Entflechtung von Abwassersystemen gemäß Litera a,;
      3. Litera c
        Inaktivierung von im Abwasser enthaltenen Krankheitserregern oder sonstigen Mikroorganismen sowie von schädlichen oder gefährlichen organischen Stoffen wie zB Mykotoxinen bei seuchenhygienischem Erfordernis im Abwasserteilstrom der Anfallstellen (zB Infektionsstationen, Laboratorien) gemäß einem vom verantwortlichen Hygieniker erarbeiteten und überwachten Desinfektionsplan;
      4. Litera d
        bei der Entsorgung über das Abwassersystem von flüssigem Abfall, der mit Erregern von Krankheiten behaftet ist, die gemäß AIDS-Gesetz, Epidemiegesetz, TBC-Gesetz und Tierseuchengesetz meldepflichtig sind, oder von flüssigem Abfall, der mit Erregern von gefährlichen Infektionskrankheiten behaftet ist, die in den genannten Gesetzen nicht erwähnt sind, bei seuchenhygienischem Erfordernis der Einbringung in das Abwassersystem teilweise oder totale Desinfektion des Abfalls;
      5. Litera e
        bei Einsatz von Inaktivierungsmaßnahmen gemäß Litera c, oder d bevorzugte Anwendung von ua. thermischen Verfahren, UV-Bestrahlung, Ozonung, Sterilfiltration, Mikrowellen vor dem Einsatz von Chlor, Chlorverbindungen oder sonstigen chemischen Desinfektionsmitteln;
      6. Litera f
        Sterilisation von kontaminierten Materialien und Aufbereitung von Betten in zentralen Sterilisations- bzw. Aufbereitungseinheiten unter Einsatz thermochemischer Desinfektionsautomaten mit Kreislaufführung der Wasch- und Desinfektionsmittel;
      7. Litera g
        Rückhalt gefährlicher anorganischer Stoffe, wie Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber, Selen usw., durch Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren im Abwasserteilstrom der Anfallstellen;
      8. Litera h
        vom Abwasser getrennte Entsorgung von verbrauchten organischen Lösemitteln, von konzentrierten Hände-, Flächen- oder Instrumentendesinfektionsmitteln oder -resten, von verbrauchten Filtermassen, von Abscheiderinhalten, von wassergefährdenden oder schwermetallhältigen Altmedikamenten, von konzentrierten Laborchemikalien bzw. -resten usw. als gefährlicher Abfall (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1991,); soweit verfügbar, Einsatz solcher chemischer Substanzen im gesamten medizinischen Bereich, für die bereits Wiederverwertungsverfahren existieren;
      9. Litera i
        vom Abwasser getrennte Entsorgung sonstiger in Litera h, nicht genannter Abfälle aus dem medizinischen Bereich gemäß AWG Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,) sowie gemäß ÖNORM S 2104, Oktober 1992;
      10. Litera j
        Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984,) und den darauf aufbauenden Verordnungen sowie der Formaldehydverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1990,) entsprechen;
      11. Litera k
        gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von bevorzugt biologisch abbaubaren Reinigungs- und Desinfektionsmitteln nach einem vom verantwortlichen Hygieniker ausgearbeiteten und überwachten Reinigungs- und Desinfektionsplan; Beachtung der ökotoxikologischen Hinweise in den Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Stoffe;
      12. Litera l
        vom sonstigen Abwassersystem gesonderte Erfassung von Abwässern aus Isotopenstationen oder -laboratorien und erforderlichenfalls gesonderte Behandlung (zB in belüfteten Abklingbecken) gemäß den Anforderungen der Strahlenschutzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,) vor Einbringung in das Abwassersystem;
      13. Litera m
        bei Abwasser aus physiotherapeutischen Abteilungen erforderlichenfalls Entgasung vor Einbringung in das Abwassersystem;
      14. Litera n
        Einsatz wassersparender Installationen und Armaturen im Sanitär- und Küchenbereich;
      15. Litera o
        Einsatz von Fettabscheidern im Abwasserteilstrom von Küchenbetrieben;
      16. Litera p
        gedrosselte bzw. zeitlich gestaffelte Entleerung von Großbehältern; Einsatz von Stapelbecken zwecks Mengenausgleich der Tagesabwassermengen bei Direkt- und Indirekteinleitern in Abhängigkeit von der Tagesabwassermenge (ab 100 m3/d);
      17. Litera q
        bei Direkteinleitern Einsatz des Trennsystems zur Abwasserableitung; biologische Reinigung des Gesamtabwassers mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation und größenabhängig mit Stickstoff- und Phosphorentfernung;
      18. Litera r
        bei Indirekteinleitern Einsatz von ua. physikalisch-chemischen Abwasserbehandlungsverfahren, wie Neutralisation, Feststoff- und Leichtstoffabscheidung, Naßoxidation, auch in Abwasserteilströmen zB aus Laboratorien.
    2. Ziffer 2
      Bei Einrichtungen gemäß Absatz 4
      1. Litera a
        Einsatz von Amalgamabscheidern gemäß Fußnote a) in Anlage B mit wassersparenden Absaugtechniken (bis 50 l/d und Behandlungsplatz);
      2. Litera b
        sinngemäße Beachtung von Ziffer eins, Litera h, i, j und k,

Schlagworte

Abluftreinigung, Waschreinigungsprozeß, Isotopenlaboratorium, Vermeidungstechnik, Reinigungstechnik, Sterilisationseinheit, Waschmittel, Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel, Instrumentendesinfektionsrest, Laborrest, Reinigungsmittel, Sanitärbereich, Direktleiter, Stickstoffentfernung, Feststoffabscheidung

Gesetzesnummer

10010740

Dokumentnummer

NOR12136298

Alte Dokumentnummer

N8199318385L