Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
24.12.1993 bis 27.05.2004 — BGBl. Nr. 870/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 424.12.199327.05.2004 BGBl. Nr. 870/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abwasseremissionsverordnung für den medizinischen Bereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 870 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.12.1993BGBl. Nr. 870/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2003

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4, (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

  1. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder
      B gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um 100%) überschreitet („4 von 5''-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5''-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter „pH-Wert'' ist die „4 von 5''-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5''-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.
    5. Ziffer 5
      Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage
      A.
  2. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5''-Regel gemäß Absatz 2, 2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff

gilt Absatz 2,

  1. Absatz 4,Für eine Abwassereinleitung aus einer Einrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph eins, Absatz 4,, aus der eine Abwassermenge entsprechend einem Wasserverbrauch von nicht mehr als 2 m3/d in eine öffentliche Kanalisation abgegeben wird, gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B Spalte römisch zwei (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn der Wasserrechtsbehörde
    1. Ziffer eins
      die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentierte ständige Beachtung der für die Einrichtung in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 8, zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe sowie
    2. Ziffer 2
      der sparsame Umgang mit Wasser durchlaufende und regelmäßiges Aufzeichnen des Wasserverbrauches
    in Zeitabständen von nicht mehr als zwei Jahren nachgewiesen wird. Die Festlegung gilt sinngemäß für jeden Teilstrom der Einleitung der Abwassermischung gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins, in eine öffentliche Kanalisation, die einem gesamten Wasserverbrauch von nicht mehr als 2 m3/d entspricht.
  2. Absatz 5,Für eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 2, gilt ein Emissionswert für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A oder B sowie für einen sonstigen (Paragraph 4, Absatz 3, AAEV) gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage A der AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn Absatz 4, Ziffer eins und 2 beachtet werden und deren Beachtung der Wasserrechtsbehörde in Zeitabständen von nicht mehr als zwei Jahren nachgewiesen wird. Die Festlegung gilt sinngemäß für jeden Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 3,
  3. Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparamter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Gesetzesnummer

10010740

Dokumentnummer

NOR12136301

Alte Dokumentnummer

N8199318388L