(4)Absatz 4,Für eine Abwassereinleitung aus einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 oder § 1 Abs. 4, aus der eine Abwassermenge entsprechend einem Wasserverbrauch von nicht mehr als 2 m3/d in eine öffentliche Kanalisation abgegeben wird, gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B Spalte II (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn der WasserrechtsbehördeFür eine Abwassereinleitung aus einer Einrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph eins, Absatz 4,, aus der eine Abwassermenge entsprechend einem Wasserverbrauch von nicht mehr als 2 m3/d in eine öffentliche Kanalisation abgegeben wird, gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B Spalte römisch zwei (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn der Wasserrechtsbehörde
die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentierte ständige Beachtung der für die Einrichtung in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 8 zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe sowiedie durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentierte ständige Beachtung der für die Einrichtung in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 8, zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe sowie
der sparsame Umgang mit Wasser durchlaufende und regelmäßiges Aufzeichnen des Wasserverbrauches
in Zeitabständen von nicht mehr als zwei Jahren nachgewiesen wird. Die Festlegung gilt sinngemäß für jeden Teilstrom der Einleitung der Abwassermischung gemäß § 1 Abs. 7 Z 1 in eine öffentliche Kanalisation, die einem gesamten Wasserverbrauch von nicht mehr als 2 m3/d entspricht.in Zeitabständen von nicht mehr als zwei Jahren nachgewiesen wird. Die Festlegung gilt sinngemäß für jeden Teilstrom der Einleitung der Abwassermischung gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins, in eine öffentliche Kanalisation, die einem gesamten Wasserverbrauch von nicht mehr als 2 m3/d entspricht.