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Anl. 1

Fassungen
24.12.1993 bis 26.05.2004 — BGBl. Nr. 871/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 124.12.199326.05.2004 BGBl. Nr. 871/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 267/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 871 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

24.12.1993BGBl. Nr. 871/1993

Außerkrafttretensdatum

26.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 267/2003

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,

Text

                                                           Anlage A

                                                         ------------

                 EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1 ABS. 1

          I.                                      II.

Anforderungen an Einleitungen in     Anforderungen an Einleitungen in

       ein Fließgewässer              eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1. Temperatur                       30 ºC             40 ºC    

                                                       a)

2. Toxizität G tief F               < 2               keine Hemmung

    b)                                                 biologische

                                                       Abbauvorgänge

3. Abfiltrierbare Stoffe            30 mg/l           500 mg/l

    c)                                                 d)

4. pH-Wert                          6,5 - 8,5         6,5 - 9,5

A.2 Anorganische Parameter

5. Freies Chlor                     f)                0,2 mg/l

    ber. als Cl tief 2               g)                g)

    e)

6. Ammonium                         5 mg/l            i)

    ber. als N                       h)

7. Ges. geb. Stickstoff             k)                -

    ber. als N

    j)

8. Gesamt-Phosphor                  1,0 mg/l          -

    ber. als P

A.3 Organische Parameter

9. Chem. Sauerstoffbedarf, CSB      90 mg/l           -

    ber. als O tief 2

    l)

10. Biochem. Sauerstoffbedarf,       25 mg/l           -

    BSB tief 5

    ber. als O tief 2

    l)

11. Adsorb. org. geb. Halogene,      m)                m)

    (AOX)

    ber. als Cl

12. Summe d. Kohlenwasserstoffe      10 mg/l           20 mg/l

14. Summe anion. und nichtion.       3,0 mg/l          keine

    Tenside                                            nachteilige

                                                       Beeinflussung

                                                       des Kanal- und

                                                       Klärbetriebes

  1. Litera a
    Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen und Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
  2. Litera b
    Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch bei der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Bei Gefahr der Ausbildung von Verzopfungen an Rechen oder rotierenden Teilen von Maschinen in öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserbehandlungsanlagen ist die Anforderung zu verschärfen.
  5. Litera e
    Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt-Chlor.
  6. Litera f
    Im Gesamtabwasser darf kein Freies Chlor nachweisbar sein.
  7. Litera g
    Bei Einsatz chlorabspaltender Mittel darf im Abwasser des Teilstromes mit Chloreinsatz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins, Litera e, kein freies Chlor nachweisbar sein. Dies gilt nicht bei der chemisch-thermischen Desinfektion von Waschgut aus dem medizinischen Bereich, wenn auf Grund hygienischer Anforderungen ein Restgehalt an Freiem Chlor im Abwasserteilstrom der Waschgutdesinfektion gefordert wird. Der Emissionswert für den Teilstrom aus der Waschgutdesinfektion ist in einem solchen Fall auf Grund der hygienischen Anforderungen festzulegen. Wird in einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zeitlich befristet mit chlorabspaltenden Mitteln desinfiziert, gilt die Regelung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom).
  8. Litera h
    Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über dem Probenahmezeitraum verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.
  9. Litera i
    Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, September 1992) festlegen.
  10. Litera j
    Die Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  11. Litera k
    Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 300 kg BSB tief 5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff und mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad).
  12. Litera l
    Die Festlegungen für die Parameter CSB und BSB tief 5 erübrigen eine Festlegung für den Parameter Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff.
    1. Litera m
      1. 1,0 mg/l bei Abwasser aus der Wäsche von ausschließlich Weißgut.
    2. Ziffer 2
      1,5 mg/l bei Abwasser aus der Wäsche von vermischtem Weiß- und Schwarzgut.
    3. Ziffer 3
      2,0 mg/l bei Abwasser aus der Wäsche von ausschließlich Schwarzgut. Wird in einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, nur zeitlich befristet ausschließlich Schwarzgut gewaschen, so gilt die Festlegung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom). Wird in einem Betrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 3, mit mehreren Waschanlagen neben Schwarzgut gleichzeitig auch anderes Waschgut behandelt, so gilt die Festlegung nur für den Teilstrom aus der Wäsche von ausschließlich Schwarzgut.
    4. Ziffer 4
      3,0 mg/l bei Abwasser aus der Wäsche von Waschgut aus dem Lebensmittelbereich oder dem medizinischen Bereich. Wird in einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zeitlich befristet derartiges Waschgut behandelt, gilt der Emissionswert nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom). Wird in einem Betrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 3, mit mehreren Waschanlagen neben anderem Waschgut auch solches aus dem Lebensmittel- oder medizinischen Bereich gewaschen, ist der Emissionswert im Teilstrom der Wäsche des Waschgutes aus dem Lebensmittel- oder medizinischen Bereich einzuhalten.
    5. Ziffer 5
      Ziffer 4, gilt nicht, wenn im Abwasser aus der Wäsche von medizinischem Waschgut ein Restgehalt an Freiem Chlor gemäß Fußnote g) festgelegt wird. In einem solchen Fall ist die Festlegung eines Emissionswertes nicht möglich.

Schlagworte

Kanalbetrieb, Kanalisationsbehandlungsanlage, Kanalisationsbereich,
Weißgut

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010741

Dokumentnummer

NOR12136311

Alte Dokumentnummer

N8199318400L