Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
24.12.1993 bis 26.05.2004 — BGBl. Nr. 871/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 224.12.199326.05.2004 BGBl. Nr. 871/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 267/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 871 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

24.12.1993BGBl. Nr. 871/1993

Außerkrafttretensdatum

26.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 267/2003

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,

Text

                                                           Anlage B

                                                         ------------

                EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1 ABS. 2

            I.                                   II.

Anforderungen an Einleitungen in     Anforderungen an Einleitungen in

     ein Fließgewässer                eine öffentliche Kanalisation

B.3 Organische Parameter

11. Adsorb. org. geb. Halogene       0,5 mg/l          0,5 mg/l

    (AOX)                            0,25 mg/kg        0,25 mg/kg

    ber. als Cl                      a)                a)

13. Ausblasb. org. geb. Halogene     0,1 mg/l          0,1 mg/l

    (POX)

    ber. als Cl

  1. Litera b
     
  2. Litera a
    Bei einer Chemischreinigungsanlage mit einer Füllmengenkapazität größer als 50 kg Behandlungsgut ist zusätzlich zur Ablaufkonzentration die spezifische Fracht von 0,25 mg pro kg Behandlungsgut einzuhalten. Die Zuordnung der Füllmengenkapazität einer Chemischreinigungsmaschine zur Größenklasse nicht größer oder größer 50 kg Behandlungsgut richtet sich nach der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festgelegten Füllmengenkapazität. Werden in einem Betrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 4, mehrere Chemischreinigungsmaschinen eingesetzt, ist jene Größenklasse maßgebend, die sich aus der Summe der Füllmengenkapazitäten der Einzelmaschinen ergibt.
  3. Litera b
    Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Trichlorethen, Tetrachlorethen oder sonstiger eingesetzter leichtflüchtiger halogenierter organischer Lösemittel (LHKW, berechnet als Chlor) bestimmt werden, wenn der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe eingesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010741

Dokumentnummer

NOR12136312

Alte Dokumentnummer

N8199318401L