Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 871/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 267/2003Bundesgesetzblatt Nr. 871 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2003,
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter
Freies Chlor (Nr. 5), Ammonium (Nr. 6), AOX (Nr. 11), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 12) und POX (Nr. 13) der Anlagen A oder B sowie für einen sonstigen (§ 4 Abs. 3 AAEV) gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEVFreies Chlor (Nr. 5), Ammonium (Nr. 6), AOX (Nr. 11), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 12) und POX (Nr. 13) der Anlagen A oder B sowie für einen sonstigen (Paragraph 4, Absatz 3, AAEV) gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV
gesondert zu begrenzen; die Frist hat bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 zehn Jahre, bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 fünf Jahre zu betragen.gesondert zu begrenzen; die Frist hat bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zehn Jahre, bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, fünf Jahre zu betragen.