Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 871/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 267/2003Bundesgesetzblatt Nr. 871 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder
B gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter Temperatur darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Höchstwert das 1,2-Fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter PH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als maximal 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5-Regel“ durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage A.
(3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Absatz 2,
(4)Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1, bei welcher eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Wasserverbrauch von nicht größer als 15 m3/d (gemessen als arithmetisches Mittel des täglichen Wasserverbrauches eines Kalenderjahres) in eine öffentliche Kanalisation abgegeben wird, gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte II (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte II der AAEV) als eingehalten, wennBei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, bei welcher eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Wasserverbrauch von nicht größer als 15 m3/d (gemessen als arithmetisches Mittel des täglichen Wasserverbrauches eines Kalenderjahres) in eine öffentliche Kanalisation abgegeben wird, gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte römisch zwei (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte römisch zwei der AAEV) als eingehalten, wenn
der Wasserrechtsbehörde die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentierte ständige Beachtung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik (§ 1 Abs. 7 Z 1 lit. a, d und h) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird undder Wasserrechtsbehörde die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentierte ständige Beachtung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik (Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins, Litera a, d und h) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird und
die laufende und regelmäßige Aufzeichnung des Wasserverbrauches erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird und
kein Einsatz von chlorabspaltenden Wasch- oder Desinfektionsmitteln erfolgt.
Die Zuordnung einer Abwassereinleitung zur Größenklasse nicht größer oder größer 15 m3/d richtet sich nach der der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung zugrundeliegenden Tagesabwassermenge.
(5)Absatz 5,Bei einer Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation aus einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4, deren Füllmengenkapazität nicht größer ist als 15 kg Behandlungsgut, gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage B Spalte II (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte II AAEV) als eingehalten, wennBei einer Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation aus einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 4,, deren Füllmengenkapazität nicht größer ist als 15 kg Behandlungsgut, gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage B Spalte römisch zwei (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte römisch zwei AAEV) als eingehalten, wenn
der Wasserrechtsbehörde die durchlaufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentierte ständige Beachtung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik (§ 1 Abs. 7 Z 2 lit. a bis c) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird undder Wasserrechtsbehörde die durchlaufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentierte ständige Beachtung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik (Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a bis c) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird und
die laufende und regelmäßige Aufzeichnung des Wasserverbrauches erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird und
die Wasserbehandlungsanlage in jährlichen Intervallen durch eine Fachperson oder einen Fachbetrieb auf Zustand und Funktion überprüft wird, von einem Sachverständigen oder von einer geeigneten Anstalt die Nichtüberschreitung der Emissionswerte der Anlage B Spalte II bestätigt wird und über die durchgeführten Kontrollen der Wasserrechtsbehörde unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse berichtet wird.die Wasserbehandlungsanlage in jährlichen Intervallen durch eine Fachperson oder einen Fachbetrieb auf Zustand und Funktion überprüft wird, von einem Sachverständigen oder von einer geeigneten Anstalt die Nichtüberschreitung der Emissionswerte der Anlage B Spalte römisch zwei bestätigt wird und über die durchgeführten Kontrollen der Wasserrechtsbehörde unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse berichtet wird.
Die Zuordnung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 zur Größenklasse nicht größer oder größer 15 kg Behandlungsgut richtet sich nach der der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Füllmengenkapazität. Bei einem Betrieb mit mehreren Chemischreinigungsanlagen ist die Summe der Füllmengenkapazitäten der Einzelmaschinen maßgeblich für die Zuordnung zur Größenklasse nicht größer oder größer 15 kg Behandlungsgut.Die Zuordnung einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 4, zur Größenklasse nicht größer oder größer 15 kg Behandlungsgut richtet sich nach der der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Füllmengenkapazität. Bei einem Betrieb mit mehreren Chemischreinigungsanlagen ist die Summe der Füllmengenkapazitäten der Einzelmaschinen maßgeblich für die Zuordnung zur Größenklasse nicht größer oder größer 15 kg Behandlungsgut.
(6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Dokumentnummer
NOR12136309
Alte Dokumentnummer
N8199318398L