Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 872/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2003Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2003,
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,
Text
Anlage A
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EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1 ABS. 1
I. II.
Anforderungen an Einleitungen in Anforderungen an Einleitungen in
ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 ºC 35 ºC
2. Toxizität G tief F < 2 keine Hemmung der
a) b) biologischen
Abbauvorgänge
3. Absetzb. Stoffe 0,5 ml/l 10 ml/bzw. keine
c) b) den
Kanalisationsbetrieb
beeinträchtigende
Ablagerungen
4. pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5
A.2 Anorganische Parameter
5. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
d), e)
6. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cd
d), e)
7. Chrom-Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
d), e)
8. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
d), f)
9. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
d), e)
10. Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als N
d), e)
11. Gesamt-Phosphor 1 mg/l -
ber. als P
12. Sulfat - 200 mg/l, im
ber. als SO tief 4 Einzelfall nach
Baustoffen und
Verdünnung im Kanal
höhere Werte
zulässig (ÖNORM
B 2503, Sept. 1992)
A.3 Organische Parameter
13. Chem. Sauerstoffbedarf, CSB 100 mg/l -
ber. als O tief 2 b)
g)
14. Biochem. Sauerstoffbedarf, 25 mg/l -
BSB tief 5 b)
ber. als O tief 2
g)
15. Adsorb. org. geb. Halogene, 0,1 mg/l 0,1 mg/l
(AOX) ber. als Cl
d), h), i)
16. Schwerflüchtige lipophile 20 mg/l 50 mg/l
Stoffe
d), j)
17. Summe d. Kohlenwasserstoffe 5 mg/l 10 mg/l
d), k) l)
18. Ausblasbare org. geb. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
Halogene (POX)
ber. als Cl
d), h), m)
19. Summe anion. und nichtion. 1,0 mg/l keine nachteilige
Tenside b) Beeinflussung des
Kanal- und
Klärbetriebes
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 gilt der Emissionswert ab einem Abwasseranfall entsprechend einem Wasserverbrauch von größer als 1,5 m3/d (gemessen als arithmetisches Mittel des täglichen Wasserverbrauches eines Kalenderjahres). Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 mit einem Abwasseranfall entsprechend einem Wasserverbrauch von nicht größer als 1,5 m3/d ist die Festlegung eines Emissionswertes nicht erforderlich.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, gilt der Emissionswert ab einem Abwasseranfall entsprechend einem Wasserverbrauch von größer als 1,5 m3/d (gemessen als arithmetisches Mittel des täglichen Wasserverbrauches eines Kalenderjahres). Für eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, mit einem Abwasseranfall entsprechend einem Wasserverbrauch von nicht größer als 1,5 m3/d ist die Festlegung eines Emissionswertes nicht erforderlich.
Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
Bei Betrieben mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist der Emissionswert auch in jedem Teilstrom (§ 1 Abs. 2 Z 1 bis 8) des Gesamtabwassers einzuhalten. Werden Teilströme zwecks gemeinsamer Behandlung vermischt (§ 1 Abs. 5 lit. k), ist der Emissionswert auch im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage der Mischung einzuhalten.Bei Betrieben mit mehreren Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist der Emissionswert auch in jedem Teilstrom (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 8) des Gesamtabwassers einzuhalten. Werden Teilströme zwecks gemeinsamer Behandlung vermischt (Paragraph eins, Absatz 5, Litera k,), ist der Emissionswert auch im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage der Mischung einzuhalten.
Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 5, 7 und 8 erforderlich. Der Emissionswert gilt im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn die Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5 lit. e ständig beachtet werden und dies der Wasserrechtsbehörde durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen hinsichtlich der entsorgten Abfälle (§ 1 Abs. 5 lit. l) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird.Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, 7 und 8 erforderlich. Der Emissionswert gilt im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn die Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Litera e, ständig beachtet werden und dies der Wasserrechtsbehörde durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen hinsichtlich der entsorgten Abfälle (Paragraph eins, Absatz 5, Litera l,) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird.
Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser aus Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 für Lokomotiven und Waggons erforderlich.Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser aus Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 für Lokomotiven und Waggons erforderlich.
Die Festlegungen für die Parameter „Chemischer Sauerstoffbedarf“ und „Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen“ erübrigen eine Festlegung für den Parameter „Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff“.
Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 7 und 8 erforderlich.Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 7 und 8 erforderlich.
Deckt ein Betrieb oder eine Anlage gemäß § 1 Abs. 2 den Wasserbedarf aus einem Wasserversorgungssystem, in welchem aus hygienischen Gründen chlorabspaltende Mittel zur Desinfektion eingesetzt werden, so kann dem Emissionswert ein der AOX-Belastung des bezogenen Frischwassers entsprechender AOX-Konzentrationswert hinzugezählt werden.Deckt ein Betrieb oder eine Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, den Wasserbedarf aus einem Wasserversorgungssystem, in welchem aus hygienischen Gründen chlorabspaltende Mittel zur Desinfektion eingesetzt werden, so kann dem Emissionswert ein der AOX-Belastung des bezogenen Frischwassers entsprechender AOX-Konzentrationswert hinzugezählt werden.
Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 erforderlich.Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, erforderlich.
Die Festlegung für den Parameter Summe der Kohlenwasserstoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylol (BTX).
Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 210 mg/l.Bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 210, mg/l.
Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen oder sonstiger leichtflüchtiger halogenierter Kohlenwasserstoffe (LHKW, berechnet als Chlor) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe im Betrieb eingesetzt werden.