Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.1994 bis 27.05.2004 — BGBl. Nr. 872/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.199427.05.2004 BGBl. Nr. 872/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 872/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2003

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,

Text

                                                           Anlage A

<                                                        ------------

                 EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1 ABS. 1

                     I.                           II.

Anforderungen an Einleitungen in     Anforderungen an Einleitungen in

     ein Fließgewässer                 eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1. Temperatur                       30 ºC       35 ºC    

2. Toxizität G tief F               < 2         keine Hemmung der

    a) b) biologischen

                                                 Abbauvorgänge

3. Absetzb. Stoffe                  0,5 ml/l    10 ml/bzw. keine

    c) b) den

                                                 Kanalisationsbetrieb

                                                 beeinträchtigende

                                                 Ablagerungen

4. pH-Wert                         6,5 - 8,5    6,5 - 9,5

A.2 Anorganische Parameter

5. Blei                            0,5 mg/l     0,5 mg/l

    ber. als Pb

    d), e)

6. Cadmium                         0,1 mg/l     0,1 mg/l

    ber. als Cd

    d), e)

7. Chrom-Gesamt                    0,5 mg/l     0,5 mg/l

    ber. als Cr

    d), e)

8. Kupfer                          0,5 mg/l     0,5 mg/l

    ber. als Cu

    d), f)

9. Nickel                          0,5 mg/l     0,5 mg/l

    ber. als Ni

    d), e)

10. Nitrit                          1,0 mg/l     10 mg/l

    ber. als N

    d), e)

11. Gesamt-Phosphor                 1 mg/l       -

    ber. als P

12. Sulfat                          -            200 mg/l, im

    ber. als SO tief 4                           Einzelfall nach

                                                 Baustoffen und

                                                 Verdünnung im Kanal

                                                 höhere Werte

                                                 zulässig (ÖNORM

                                                 B 2503, Sept. 1992)

A.3 Organische Parameter

13. Chem. Sauerstoffbedarf, CSB     100 mg/l     -

    ber. als O tief 2               b)

    g)

14. Biochem. Sauerstoffbedarf,      25 mg/l      -

    BSB tief 5                      b)

    ber. als O tief 2

    g)

15. Adsorb. org. geb. Halogene,     0,1 mg/l     0,1 mg/l

    (AOX) ber. als Cl

    d), h), i)

16. Schwerflüchtige lipophile       20 mg/l      50 mg/l

    Stoffe

    d), j)

17. Summe d. Kohlenwasserstoffe     5 mg/l       10 mg/l

    d), k)                          l)

18. Ausblasbare org. geb.           0,1 mg/l     0,1 mg/l

    Halogene (POX)

    ber. als Cl

    d), h), m)

19. Summe anion. und nichtion.      1,0 mg/l     keine nachteilige

    Tenside                         b)           Beeinflussung des

                                                 Kanal- und

                                                 Klärbetriebes

  1. Litera a
    Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, gilt der Emissionswert ab einem Abwasseranfall entsprechend einem Wasserverbrauch von größer als 1,5 m3/d (gemessen als arithmetisches Mittel des täglichen Wasserverbrauches eines Kalenderjahres). Für eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, mit einem Abwasseranfall entsprechend einem Wasserverbrauch von nicht größer als 1,5 m3/d ist die Festlegung eines Emissionswertes nicht erforderlich.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
  4. Litera d
    Bei Betrieben mit mehreren Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist der Emissionswert auch in jedem Teilstrom (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 8) des Gesamtabwassers einzuhalten. Werden Teilströme zwecks gemeinsamer Behandlung vermischt (Paragraph eins, Absatz 5, Litera k,), ist der Emissionswert auch im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage der Mischung einzuhalten.
  5. Litera e
    Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, 7 und 8 erforderlich. Der Emissionswert gilt im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn die Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Litera e, ständig beachtet werden und dies der Wasserrechtsbehörde durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen hinsichtlich der entsorgten Abfälle (Paragraph eins, Absatz 5, Litera l,) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird.
  6. Litera f
    Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser aus Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 für Lokomotiven und Waggons erforderlich.
  7. Litera g
    Die Festlegungen für die Parameter „Chemischer Sauerstoffbedarf“ und „Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen“ erübrigen eine Festlegung für den Parameter „Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff“.
  8. Litera h
    Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 7 und 8 erforderlich.
  9. Litera i
    Deckt ein Betrieb oder eine Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, den Wasserbedarf aus einem Wasserversorgungssystem, in welchem aus hygienischen Gründen chlorabspaltende Mittel zur Desinfektion eingesetzt werden, so kann dem Emissionswert ein der AOX-Belastung des bezogenen Frischwassers entsprechender AOX-Konzentrationswert hinzugezählt werden.
  10. Litera j
    Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, erforderlich.
  11. Litera k
    Die Festlegung für den Parameter Summe der Kohlenwasserstoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylol (BTX).
  12. Litera l
    Bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 210, mg/l.
  13. Litera m
    Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen oder sonstiger leichtflüchtiger halogenierter Kohlenwasserstoffe (LHKW, berechnet als Chlor) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe im Betrieb eingesetzt werden.

Schlagworte

Kanalbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010742

Dokumentnummer

NOR12136319

Alte Dokumentnummer

N8199318409L