Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1994 bis 27.05.2004 — BGBl. Nr. 872/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199427.05.2004 BGBl. Nr. 872/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 872/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2003

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Betankung von Kraftfahrzeugen sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten mit flüssigen Treib- und Kraftstoffen entweder alleine oder mit sonstigen Tätigkeiten gemäß Paragraph 182, Absatz eins, GewO 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, (ausgenommen Karosserie-, Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigen sowie Unterboden- oder Hohlraumbehandeln); Betanken von Lokomotiven oder Waggons mit flüssigen Treib- und Kraftstoffen;
    2. Ziffer 2
      Reinigen der Karosserien von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten;
      Reinigen der Unterböden von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten ohne Einsatz von Reinigungschemikalien;
    3. Ziffer 3
      Reinigen der Motoren oder Fahrgestelle von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten; Reinigen der Unterböden von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten bei Einsatz von Reinigungschemikalien;
    4. Ziffer 4
      Entkonservieren von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten;
    5. Ziffer 5
      Reparieren von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten;
    6. Ziffer 6
      Behandeln von Unterböden oder Hohlräumen von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten;
    7. Ziffer 7
      Abstellen von fahruntüchtigen, zur Reparatur bestimmten Kraftfahrzeugen, Lokomotiven oder Waggons, fahrbaren Maschinen oder Geräten oder von deren Bestandteilen, bei denen die Gefahr der unkontrollierten Freisetzung von ihnen enthaltenen wassergefährdenden Stoffen besteht;
    8. Ziffer 8
      Lagern, Zerlegen oder stoffliches Verwerten von Altkraftfahrzeugen, Altlokomotiven oder -waggons, fahrbaren Altmaschinen oder -geräten oder von deren Bestandteilen, bei denen die Gefahr der unkontrollierten Freisetzung von in ihnen enthaltenen wassergefährdenden Stoffen besteht.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus der spanabhebenden mechanischen Bearbeitung oder der Lackierung von metallischen Oberflächen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV, Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1991,);
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Innenreinigung von Transportbehältern;
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Betankung oder der Wartung und Reparatur von Schiffen oder Flugzeugen;
    4. Ziffer 4
      häuslichem Abwasser (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, AAEV) aus Betriebsanlagen gemäß Absatz eins,
  4. Absatz 4,Für eine Einleitung gemäß Absatz eins, gelten zusätzlich die Paragraphen eins und 2, Paragraph 3, Absatz 3 bis 5 sowie 7 bis 12, Paragraph 4, Absatz eins bis 3 und 5 bis 7 sowie Paragraph 7, Absatz 4, AAEV.
  5. Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:
    1. Litera a
      Vom Abwassersystem getrennte Ableitung des Niederschlagswassers jener Flächen, auf denen keine Verunreinigungen anfallen oder auf denen nur solche Mineralöl- oder sonstige Verunreinigungen anfallen, welche nach Art und Menge mit den Verunreinigungen von Straßenwässern vergleichbar sind;
    2. Litera b
      flüssigkeitsdichte und kraftstoffbeständige Befestigung der Bodenflächen von Betankungsbereichen, von Reparaturflächen sowie von Flächen für Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer 7 und 8;
      flüssigkeitsdichte Befestigung von Wasch- oder Wartungsflächen;
    3. Litera c
      Überdachung von Flächen gemäß Litera b, insbesondere unter Berücksichtigung der hydraulischen Leistungsfähigkeit der eingesetzten Leichtstoffabscheider;
    4. Litera d
      Einrichtung von teilweise oder zur Gänze geschlossenen Kreisläufen für
      1. Ziffer eins
        Waschwasser von automatischen PKW-Karosseriewaschanlagen bei einem Waschwasserverbrauch von mehr als 5 m3/d (gemessen als arithmetisches Mittel des Waschwasserverbrauches aller Waschtage eines Kalenderjahres),
      2. Ziffer 2
        Waschwasser von PKW-Waschplätzen bei einem Wasserverbrauch von mehr als 5 m3/d (gemessen als arithmetisches Mittel des Waschwasserverbrauches aller Waschtage eines Kalenderjahres),
      3. Ziffer 3
        Waschwasser von Karosseriewaschplätzen oder -waschanlagen für LKW über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht bei mehr als 200 Waschungen pro Monat (gemessen als arithmetisches Mittel der monatlichen Waschungen eines Kalenderjahres),
      4. Ziffer 4
        Waschwasser von Karosseriewaschplätzen oder -waschanlagen für Lokomotiven und Waggons sowie für fahrbare Maschinen und Geräte bei mehr als 100 Waschungen pro Monat (gemessen als arithmetischer Mittelwert der monatlichen Waschungen eines Kalenderjahres),
      5. Ziffer 5
        Nachspülwasser von automatischen Karosseriewaschanlagen, wenn Wachskonzentrate mit einem Anteil an aromatischen Lösemitteln von mehr als 20% eingesetzt werden,
      6. Ziffer 6
        Spülwasser aus der Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigung bei Einsatz von Kaltreinigern, die stabile Emulsionen bilden, in Abhängigkeit von der anfallenden Spülwassermenge (bei mehr als 0,5 m3/d, gemessen als arithmetisches Mittel der Spülwassermenge aller Arbeitstage eines Kalenderjahres),
      7. Ziffer 7
        Waschwasser aus der Teilereinigung,
      8. Ziffer 8
        Entkonservierungshilfen bei der Fahrzeugentkonservierung
      9. Ziffer 9
        Waschwasser aus der Entkonservierung ab einer Anzahl der entkonservierten Fahrzeuge von größer 100 pro Woche oder größer 20 pro Tag (jeweils gemessen als arithmetisches Mittel der pro Tag bzw. pro Woche entkonservierten Fahrzeuge eines Kalenderjahres).
    5. Litera e
      Verzicht auf die Einbringung von durch gesonderte Sammlung zu beseitigenden gefährlichen Abfällen, wie zB flüssige Mineralölerzeugnisse oder deren wäßrige Emulsionen, flüssige Batterieinhalte, flüssige Inhalte von Bremssystemen, Frostschutzmittel, flüssige Korrosionsschutzmittel, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Kaltreiniger (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1991,) oder Problemstoffen (Verordnung über die Bestimmung von Problemstoffen, Bundesgesetzblatt Nr. 771 aus 1990,), in das Abwassersystem;
    6. Litera f
      Vermeidung von Kontakten zwischen Wasser und halogenierten Kohlenwasserstoffen, insbesondere auch bei der Anwendung von Kaltreinigern;
    7. Litera g
      Verzicht auf das Aufbringen von Kaltreinigern auf Motoren, Fahrgestelle, Getriebe usw. mit Hochdruckheißwassergeräten;
    8. Litera h
      Anwendung von Wasch- und Reinigungsmitteln, deren Beschaffenheit und Güteüberwachung den Anforderungen des Waschmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984,, und den darauf aufbauenden Verordnungen (insbesondere betreffend die Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe, Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1987,) sowie der ÖNORM B 5105, November 1992, entsprechen; Anwendung von Kaltreinigern, die der ÖNORM B 5104, Dezember 1992, entsprechen;
    9. Litera i
      Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeitsstoffe und Berücksichtigung dieser Angaben als Kriterium zur Auswahl der Arbeitsstoffe;
    10. Litera j
      Einsatz von physikalisch-chemischen Abwasserreinigungsverfahren auch bei Abwasserteilströmen oder in Kreisläufen gemäß Litera d,, wie zB
      1. Ziffer eins
        Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung und Koaleszenzabscheidung/Adsorption (Restleichtstoffabscheidung) bei Abwasser gemäß
        • Strichaufzählung
          Absatz 2, Ziffer eins,,
        • Strichaufzählung
          Absatz 2, Ziffer 2, bei Verzicht auf den Einsatz von Reinigungschemikalien bei der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichstoffabscheidern Anmerkung, richtig: Leichtstoffabscheidern)/Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können
        • Strichaufzählung
          Absatz 2, Ziffer 3, bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern/Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,
        • Strichaufzählung
          Absatz 2, Ziffer 7 und 8;
      2. Ziffer 2
        Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Aktivkohleadsorption oder Ultrafiltration bei Abwasser gemäß
        • Strichaufzählung
          Absatz 2, Ziffer 2, bei Verzicht auf den Einsatz von nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung,
        • Strichaufzählung
          Absatz 2, Ziffer 3, bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder von sonstigen nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien;
      3. Ziffer 3
        Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch-chemisch oder thermisch) bei Abwasser gemäß
        • Strichaufzählung
          Absatz 2, Ziffer 2, bei Einsatz von Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern/Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,
        • Strichaufzählung
          Absatz 2, Ziffer 3, bei Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien,
        • Strichaufzählung
          Absatz 2, Ziffer 5, (einschließlich Teilereinigung),
        • Strichaufzählung
          Absatz 2, Ziffer 6,;
      4. Ziffer 4
        Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung bei Abwasser gemäß Absatz 2, Ziffer 4,;
        bei Direkteinleitern auch Anwendung biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser.
    11. Litera k
      Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Bündelung der Abwässer nach Art und Grad der Verschmutzung; Mischung und gemeinsame Behandlung ausschließlich solcher Abwasserteilströme gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 8, die Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und bei welchen die Anwendung eines Abwasserreinigungsverfahrens gemäß Litera j, auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt (bezogen auf die Frachtreduktion eines Abwasserinhaltsstoffes), wie bei der Anwendung des Abwasserreinigungsverfahrens auf jeden einzelnen Teilstrom der Mischung;
    12. Litera l
      Entsorgung der bei den Tätigkeiten gemäß Absatz 2, anfallenden gefährlichen Abfälle (Litera e,) sowie sonstiger Abfälle, wie zB Putzlappen, Reste aus der Unterboden- oder Hohlraumbehandlung und der in den Abwasserbehandlungsanlagen anfallenden Rückstände gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,.

Schlagworte

Treibstoff, Karosseriereinigung, Motorreinigung, Altwaggon, Altgerät,
Fahrgestellreinigung, Unterbodenbehandlung, Vermeidungstechnik,
Rückhaltetechnik, Mineralölverunreinigung, Waschfläche, Waschmittel,
Karosseriewaschanlage

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010742

Dokumentnummer

NOR12136314

Alte Dokumentnummer

N8199318404L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/872/P1/NOR12136314