(5)Absatz 5,Bei einer Abwassereinleitung aus einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, bei der eine Abwassermenge entsprechend einem Wasserverbrauch von nicht größer als 1,5 m3/d (gemessen als arithmetisches Mittel des täglichen Wasserverbrauches eines Kalenderjahres) in eine öffentliche Kanalisation abgegeben wird, gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Parameter der Anlage A Spalte II (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung als eingehalten, wennBei einer Abwassereinleitung aus einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, bei der eine Abwassermenge entsprechend einem Wasserverbrauch von nicht größer als 1,5 m3/d (gemessen als arithmetisches Mittel des täglichen Wasserverbrauches eines Kalenderjahres) in eine öffentliche Kanalisation abgegeben wird, gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Parameter der Anlage A Spalte römisch zwei (für einen sonstigen Parameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5 ständig beachtet werden und dies durchlaufende und regelmäßige Aufzeichnungen der Behörde in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird unddie in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 5, ständig beachtet werden und dies durchlaufende und regelmäßige Aufzeichnungen der Behörde in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird und
laufende und regelmäßige Aufzeichnungen des Wasserverbrauches geführt werden und in jährlichen Intervallen der Behörde vorgelegt werden und
bei einmal jährlicher Messung durch einen Sachverständigen oder eine geeignete Anstalt die Nichtüberschreitung des Emissionswertes bestätigt wird und die Ergebnisse dieser Messung der Behörde unverzüglich nach Vorliegen bekanntgegeben werden.
Die Zuordnung einer Abwassereinleitung aus einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zur Größenklasse nicht größer oder größer 1,5 m3/d richtet sich nach der der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Abwassermenge.Die Zuordnung einer Abwassereinleitung aus einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zur Größenklasse nicht größer oder größer 1,5 m3/d richtet sich nach der der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Abwassermenge.