Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1994 bis 27.05.2004 — BGBl. Nr. 872/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199427.05.2004 BGBl. Nr. 872/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 872/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2003

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein Emissionswert für einen der Abwasserparameter Nr. 2, 3 und 5 bis 19 der Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 100% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter „Temperatur“ darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Höchst wert das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter „pH-Wert“ darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung der Parameter „Temperatur“ oder „pH-Wert“ ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines der Abwasserparameter Nr. 2, 3 und 5 bis 19 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 2fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Hinsichtlich der Parameter „Temperatur“ und „pH-Wert“ gilt Absatz 2,
  4. Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung aus einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Überwachung der Beschaffenheit des Abwassers lediglich anhand des Parameters Nr. 17 der Anlage A zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt der Emissionswert für Parameter Nr. 17 der Anlage A im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      in die Abwasserleitung vor der Vereinigungsstelle mit anderen Abwasserleitungen eine Abscheideranlage bestehend aus Schlammfang, Leichtstoffabscheider und Restleichtstoffabscheider eingebaut ist und
    2. Ziffer 2
      die Bemessung, Errichtung und Prüfung der Abscheideranlage nach ÖNORM B 5101, September 1990 erfolgt und
    3. Ziffer 3
      die Abscheideranlage nachweislich in einjährlichen Prüfintervallen (bei einer Betriebsanlage mit nicht mehr als zehn Stellen zur gleichzeitigen Produktabgabe und Indirekteinleitung nachweislich in zweijährlichen Prüfintervallen) durch einen Fachbetrieb oder eine Fachperson auf Zustand und Funktion überprüft wird sowie von einem Sachverständigen oder einer geeigneten Anstalt die Nichtüberschreitung des Emissionswertes bestätigt wird und
    4. Ziffer 4
      bezüglich Wartung der Abscheideranlage und Beseitigung des Räumgutes schriftliche Aufzeichnungen geführt und der Behörde gleichzeitig mit den Ergebnissen der Prüfungen gemäß Ziffer 3, unverzüglich nach deren Vorliegen bekanntgegeben werden.
  5. Absatz 5,Bei einer Abwassereinleitung aus einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, bei der eine Abwassermenge entsprechend einem Wasserverbrauch von nicht größer als 1,5 m3/d (gemessen als arithmetisches Mittel des täglichen Wasserverbrauches eines Kalenderjahres) in eine öffentliche Kanalisation abgegeben wird, gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Parameter der Anlage A Spalte römisch zwei (für einen sonstigen Parameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 5, ständig beachtet werden und dies durchlaufende und regelmäßige Aufzeichnungen der Behörde in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird und
    2. Ziffer 2
      laufende und regelmäßige Aufzeichnungen des Wasserverbrauches geführt werden und in jährlichen Intervallen der Behörde vorgelegt werden und
    3. Ziffer 3
      bei einmal jährlicher Messung durch einen Sachverständigen oder eine geeignete Anstalt die Nichtüberschreitung des Emissionswertes bestätigt wird und die Ergebnisse dieser Messung der Behörde unverzüglich nach Vorliegen bekanntgegeben werden.
    Die Zuordnung einer Abwassereinleitung aus einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zur Größenklasse nicht größer oder größer 1,5 m3/d richtet sich nach der der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Abwassermenge.
  6. Absatz 6,Probenahme und Analyse für ein Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Schlagworte

Eigenüberwachung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010742

Dokumentnummer

NOR12136317

Alte Dokumentnummer

N8199318407L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/872/P4/NOR12136317