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Anlage 4
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(zu § 36)
GEBÜHREN FÜR DIE VETERINÄRBEHÖRDLICHE GRENZKONTROLLE
I
Gebühren für die Amtshandlungen der Grenztierärzte
gemäß §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 1 (Zulassung oder
Zurückweisung)
Tarif- Art der Sendung Schilling
post
1 Einhufer, für je ein Stück .................. 75
2 Rinder, für je ein Stück .................... 38
3 Fohlen oder Kälber bis sechs Wochen,
für je ein Stück ............................ 13
4 Schweine, Schafe oder Ziegen, für je
ein Stück ................................... 13
5 Klauentiere, die nicht zu den Haustieren
zählen,
a) groß (Büffel, Zebu, Kamel,
Hirsch und dergleichen), für je
ein Stück ................................ 50
b) klein (Wildschwein, Reh, Antilope,
Gazelle, Mufflon, Steinbock und
dergleichen), für je ein Stück ........... 18
6 Hund oder Hauskatze, wenn ein
gültiges tierärztliches Zeugnis über
die Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit
nicht vorliegt .............................. 160
7 Für je eine Sendung Haus- oder
Wildgeflügel, Papageien, Strauße,
Hasen oder Kaninchen sowie Pelztiere,
a) bis 10 Stück ............................. 50
b) von 11 bis 100 Stück ..................... 125
c) von 101 bis 1 000 Stück .................. 190
d) von 1 001 bis 5 000 Stück ................. 250
e) von 5 001 bis 10 000 Stück ................ 375
f) über 10 000 Stück ........................ 500
8 Für je ein Stück sonstiger Tiere ............ 13
9 Für je eine Sendung lebender Fische,
deren Eier oder Samen,
a) je angefangene 100 kg netto .............. 75
b) jedoch nicht mehr als .................... 375
10 Bienen und deren Eier, Larven und
Puppen, je Behälter ......................... 50
11 Bienenköniginnen, auch mit Begleitbienen, je
Königin ..................................... 50
12 Tiersamen, je angefangene 1 000 Portionen ... 163
13 Embryonen oder Eier von Einhufern
und Klauentieren, je angefangene
zehn Stück .................................. 163
14 Tierische Rohstoffe und Produkte,
daraus hergestellte Waren und Zubereitungen
sowie Gegenstände, die Träger eines
Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein
können, für je eine Sendung
a) bis 500 kg, je angefangene 100 kg ........ 40
b) über 500 kg bis 1 000 kg ................. 250
c) über 1 000 kg bis 10 000 kg ............... 375
d) über 10 000 kg ........................... 500
IIrömisch zwei
Besondere Gebührenbestimmungen
Für Zubereitungen, die nur einen Anteil kontrollpflichtiger Waren enthalten, ist die Gebühr für das Gesamtgewicht der Zubereitung zu entrichten.
Beträgt die grenztierärztliche Kontrollgebühr für eine Sendung nach den Tarifposten 1 bis 13 weniger als 160 S, so ist eine Mindestgebühr von 160 S zu entrichten.
Beträgt die grenztierärztliche Kontrollgebühr für eine Sendung nach der Tarifpost 14 weniger als 120 S, so ist eine Mindestgebühr von 120 S zu entrichten.
Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, daß eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist die Mindestgebühr je nach Art der Sendung gemäß Z 2 oder 3 zu entrichten. Ebenso ist zu verfahren, wenn eine Sendung im Zuge der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle vom Grenztierarzt als nicht kontrollpflichtig erkannt wird.Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, daß eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist die Mindestgebühr je nach Art der Sendung gemäß Ziffer 2, oder 3 zu entrichten. Ebenso ist zu verfahren, wenn eine Sendung im Zuge der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle vom Grenztierarzt als nicht kontrollpflichtig erkannt wird.
Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur grenztierärztlichen Kontrolle eines lebenden Einhufers an eine Grenzeintrittstelle gemäß § 19 Abs. 3, so beträgt die grenztierärztliche Kontrollgebühr für je ein Tier 400 S.Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur grenztierärztlichen Kontrolle eines lebenden Einhufers an eine Grenzeintrittstelle gemäß Paragraph 19, Absatz 3,, so beträgt die grenztierärztliche Kontrollgebühr für je ein Tier 400 S.
Für die Zulassung einer Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr unter Anwendung des § 24 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ist zusätzlich zu der für die vorangegangene Zurückweisung gemäß Abschnitt I zu entrichtenden Gebühr, ein Betrag in der Höhe des Doppelten der in Abschnitt I festgelegten Gebühr zu entrichten. Für eine neuerliche Zurückweisung ist zusätzlich zu der für die vorangegangene Zurückweisung gemäß Abschnitt I zu entrichtenden Gebühr, ein Betrag in der Höhe der in Abschnitt I festgelegten Gebühr zu entrichten.Für die Zulassung einer Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr unter Anwendung des Paragraph 24, Absatz 3, oder Paragraph 29, Absatz 2, durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ist zusätzlich zu der für die vorangegangene Zurückweisung gemäß Abschnitt römisch eins zu entrichtenden Gebühr, ein Betrag in der Höhe des Doppelten der in Abschnitt römisch eins festgelegten Gebühr zu entrichten. Für eine neuerliche Zurückweisung ist zusätzlich zu der für die vorangegangene Zurückweisung gemäß Abschnitt römisch eins zu entrichtenden Gebühr, ein Betrag in der Höhe der in Abschnitt römisch eins festgelegten Gebühr zu entrichten.
Für die Überwachung des Austrittes einer Sendung gemäß § 50 ist eine Gebühr in der Höhe, wie sie beim Eintritt der Sendung nach den Tarifposten 1 bis 14 festzulegen wäre, mindestens jedoch die Mindestgebühr nach Z 2 oder 3, zu entrichten.Für die Überwachung des Austrittes einer Sendung gemäß Paragraph 50, ist eine Gebühr in der Höhe, wie sie beim Eintritt der Sendung nach den Tarifposten 1 bis 14 festzulegen wäre, mindestens jedoch die Mindestgebühr nach Ziffer 2, oder 3, zu entrichten.