Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 401.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

                                                        Anlage 4

                                                       -----------

                                                        (zu § 36)

            GEBÜHREN FÜR DIE VETERINÄRBEHÖRDLICHE GRENZKONTROLLE

                                     I

          Gebühren für die Amtshandlungen der Grenztierärzte

          gemäß §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 1 (Zulassung oder

                           Zurückweisung)

  Tarif-           Art der Sendung                          Schilling

  post

  1      Einhufer, für je ein Stück ..................       75

  2      Rinder, für je ein Stück ....................       38

  3      Fohlen oder Kälber bis sechs Wochen,

         für je ein Stück ............................       13

  4      Schweine, Schafe oder Ziegen, für je

         ein Stück ...................................       13

  5      Klauentiere, die nicht zu den Haustieren

         zählen,

         a) groß (Büffel, Zebu, Kamel,

            Hirsch und dergleichen), für je

            ein Stück ................................       50

         b) klein (Wildschwein, Reh, Antilope,

            Gazelle, Mufflon, Steinbock und

            dergleichen), für je ein Stück ...........       18

  6      Hund oder Hauskatze, wenn ein

         gültiges tierärztliches Zeugnis über

         die Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit

         nicht vorliegt ..............................      160

  7      Für je eine Sendung Haus- oder

         Wildgeflügel, Papageien, Strauße,

         Hasen oder Kaninchen sowie Pelztiere,

         a) bis 10 Stück .............................       50

         b) von 11 bis 100 Stück .....................      125

         c) von 101 bis 1 000 Stück ..................      190

         d) von 1 001 bis 5 000 Stück .................     250

         e) von 5 001 bis 10 000 Stück ................     375

         f) über 10 000 Stück ........................      500

  8      Für je ein Stück sonstiger Tiere ............       13

  9      Für je eine Sendung lebender Fische,

         deren Eier oder Samen,

         a) je angefangene 100 kg netto ..............       75

         b) jedoch nicht mehr als ....................      375

10      Bienen und deren Eier, Larven und

         Puppen, je Behälter .........................       50

11      Bienenköniginnen, auch mit Begleitbienen, je

         Königin .....................................       50

12      Tiersamen, je angefangene 1 000 Portionen ...      163

13      Embryonen oder Eier von Einhufern

         und Klauentieren, je angefangene

         zehn Stück ..................................      163

14      Tierische Rohstoffe und Produkte,

         daraus hergestellte Waren und Zubereitungen

         sowie Gegenstände, die Träger eines

         Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein

         können, für je eine Sendung

         a) bis 500 kg, je angefangene 100 kg ........       40

         b) über 500 kg bis 1 000 kg .................      250

         c) über 1 000 kg bis 10 000 kg ...............     375

         d) über 10 000 kg ...........................      500

römisch zwei

Besondere Gebührenbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Für Zubereitungen, die nur einen Anteil kontrollpflichtiger Waren enthalten, ist die Gebühr für das Gesamtgewicht der Zubereitung zu entrichten.
  2. Ziffer 2
    Beträgt die grenztierärztliche Kontrollgebühr für eine Sendung nach den Tarifposten 1 bis 13 weniger als 160 S, so ist eine Mindestgebühr von 160 S zu entrichten.
  3. Ziffer 3
    Beträgt die grenztierärztliche Kontrollgebühr für eine Sendung nach der Tarifpost 14 weniger als 120 S, so ist eine Mindestgebühr von 120 S zu entrichten.
  4. Ziffer 4
    Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, daß eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist die Mindestgebühr je nach Art der Sendung gemäß Ziffer 2, oder 3 zu entrichten. Ebenso ist zu verfahren, wenn eine Sendung im Zuge der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle vom Grenztierarzt als nicht kontrollpflichtig erkannt wird.
  5. Ziffer 5
    Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur grenztierärztlichen Kontrolle eines lebenden Einhufers an eine Grenzeintrittstelle gemäß Paragraph 19, Absatz 3,, so beträgt die grenztierärztliche Kontrollgebühr für je ein Tier 400 S.
  6. Ziffer 6
    Für die Zulassung einer Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr unter Anwendung des Paragraph 24, Absatz 3, oder Paragraph 29, Absatz 2, durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ist zusätzlich zu der für die vorangegangene Zurückweisung gemäß Abschnitt römisch eins zu entrichtenden Gebühr, ein Betrag in der Höhe des Doppelten der in Abschnitt römisch eins festgelegten Gebühr zu entrichten. Für eine neuerliche Zurückweisung ist zusätzlich zu der für die vorangegangene Zurückweisung gemäß Abschnitt römisch eins zu entrichtenden Gebühr, ein Betrag in der Höhe der in Abschnitt römisch eins festgelegten Gebühr zu entrichten.
  7. Ziffer 7
    Für die Überwachung des Austrittes einer Sendung gemäß Paragraph 50, ist eine Gebühr in der Höhe, wie sie beim Eintritt der Sendung nach den Tarifposten 1 bis 14 festzulegen wäre, mindestens jedoch die Mindestgebühr nach Ziffer 2, oder 3, zu entrichten.

Schlagworte

Hausgeflügel

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136391

Alte Dokumentnummer

N8199325800J