Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 10. Bei der Einfuhr von Tierkörperteilen von Einhufern und Klauentieren, die zur Verarbeitung zu Tierfutterkonserven oder Trockenfutter für Heimtiere bestimmt oder hiezu verarbeitet worden sind, ist zu bescheinigen, daß die Tierkörperteile von seuchenunbedenklichen Tieren stammen, die vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht worden sind und deren Fleisch nicht als zum menschlichen Genuß untauglich beurteilt worden ist.Paragraph 10, Bei der Einfuhr von Tierkörperteilen von Einhufern und Klauentieren, die zur Verarbeitung zu Tierfutterkonserven oder Trockenfutter für Heimtiere bestimmt oder hiezu verarbeitet worden sind, ist zu bescheinigen, daß die Tierkörperteile von seuchenunbedenklichen Tieren stammen, die vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht worden sind und deren Fleisch nicht als zum menschlichen Genuß untauglich beurteilt worden ist.
Dokumentnummer
NOR12136338
Alte Dokumentnummer
N8199325747J