Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 11, (1) Für die Einfuhr von Mehl und Pulver von Fischen, Meeressäugetieren, Schalentieren oder Weichtieren einschließlich Muscheltieren ist ein veterinärbehördliches Zeugnis erforderlich, das folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. Ziffer eins
    den Namen und die Anschrift des Absenders,
  2. Ziffer 2
    die Art und die Kennzeichnung des Transportmittels,
  3. Ziffer 3
    die Warenart, die Art und Kennzeichnung der Verpackung sowie das Gesamtgewicht der Sendung,
  4. Ziffer 4
    Ursprungsstaat der Sendung,
  5. Ziffer 5
    die Bestätigung, daß die Ware kein von Säugetieren oder Vögeln stammendes Fleischmehl, Tierkörpermehl und keine ähnlichen Produkte enthält,
  6. Ziffer 6
    die Bestätigung, daß die Ware im Ursprungsstaat oder Herkunftsstaat in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Untersuchungsstelle nach einem anerkannten Verfahren auf Salmonellen untersucht worden ist und diese Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat und
  7. Ziffer 7
    die Bestätigung, daß die Sendung oder Teile davon nicht aus anderen Sendungen stammen, die auf Grund einer Untersuchung als mit Salmonellen kontaminiert befunden worden sind.
  1. Absatz 2,Für die Einfuhr von nicht zum menschlichen Genuß und nur als Futtermittel oder zu dessen Herstellung bestimmten folgenden Waren - und zwar Fleischmehl (Fleischfuttermehl), Fleischknochenmehl, Tierkörperknochenmehl, Blutmehl (Blutfuttermehl), Blutkuchen, Blut, Blutalbumin, Tierblutplasma, Hautabfällen (Hautfuttermehl), Lebermehl, Leimkraftfutter (Leimleder), Knochen getrocknet und geschrotet oder gemahlen, Futterknochenschrot, Knochenfuttermehl, Hornschrot und Hornmehl, Federnmehl sowie Grieben - ist ein veterinärbehördliches Zeugnis erforderlich, das nachstehende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Absenders,
    2. Ziffer 2
      die Art und die Kennzeichnung des Transportmittels,
    3. Ziffer 3
      die Warenart, die Art und die Kennzeichnung der Verpackung sowie das Gesamtgewicht der Sendung,
    4. Ziffer 4
      den Ursprungsstaat der Sendung,
    5. Ziffer 5
      die Bestätigung, daß die Ware im Ursprungsstaat oder Herkunftsstaat in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Untersuchungsstelle nach einem anerkannten Verfahren auf Salmonellen untersucht worden ist und diese Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat und
    6. Ziffer 6
      die Bestätigung, daß die Sendung oder Teile davon nicht aus anderen Sendungen stammen, die auf Grund einer Untersuchung als mit Salmonellen kontaminiert befunden worden sind.

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136339

Alte Dokumentnummer

N8199325748J