Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 11. (1) Für die Einfuhr von Mehl und Pulver von Fischen, Meeressäugetieren, Schalentieren oder Weichtieren einschließlich Muscheltieren ist ein veterinärbehördliches Zeugnis erforderlich, das folgende Angaben zu enthalten hat:Paragraph 11, (1) Für die Einfuhr von Mehl und Pulver von Fischen, Meeressäugetieren, Schalentieren oder Weichtieren einschließlich Muscheltieren ist ein veterinärbehördliches Zeugnis erforderlich, das folgende Angaben zu enthalten hat:
den Namen und die Anschrift des Absenders,
die Art und die Kennzeichnung des Transportmittels,
die Warenart, die Art und Kennzeichnung der Verpackung sowie das Gesamtgewicht der Sendung,
Ursprungsstaat der Sendung,
die Bestätigung, daß die Ware kein von Säugetieren oder Vögeln stammendes Fleischmehl, Tierkörpermehl und keine ähnlichen Produkte enthält,
die Bestätigung, daß die Ware im Ursprungsstaat oder Herkunftsstaat in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Untersuchungsstelle nach einem anerkannten Verfahren auf Salmonellen untersucht worden ist und diese Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat und
die Bestätigung, daß die Sendung oder Teile davon nicht aus anderen Sendungen stammen, die auf Grund einer Untersuchung als mit Salmonellen kontaminiert befunden worden sind.
(2)Absatz 2,Für die Einfuhr von nicht zum menschlichen Genuß und nur als Futtermittel oder zu dessen Herstellung bestimmten folgenden Waren - und zwar Fleischmehl (Fleischfuttermehl), Fleischknochenmehl, Tierkörperknochenmehl, Blutmehl (Blutfuttermehl), Blutkuchen, Blut, Blutalbumin, Tierblutplasma, Hautabfällen (Hautfuttermehl), Lebermehl, Leimkraftfutter (Leimleder), Knochen getrocknet und geschrotet oder gemahlen, Futterknochenschrot, Knochenfuttermehl, Hornschrot und Hornmehl, Federnmehl sowie Grieben - ist ein veterinärbehördliches Zeugnis erforderlich, das nachstehende Angaben zu enthalten hat:
den Namen und die Anschrift des Absenders,
die Art und die Kennzeichnung des Transportmittels,
die Warenart, die Art und die Kennzeichnung der Verpackung sowie das Gesamtgewicht der Sendung,
den Ursprungsstaat der Sendung,
die Bestätigung, daß die Ware im Ursprungsstaat oder Herkunftsstaat in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Untersuchungsstelle nach einem anerkannten Verfahren auf Salmonellen untersucht worden ist und diese Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat und
die Bestätigung, daß die Sendung oder Teile davon nicht aus anderen Sendungen stammen, die auf Grund einer Untersuchung als mit Salmonellen kontaminiert befunden worden sind.
Dokumentnummer
NOR12136339
Alte Dokumentnummer
N8199325748J