Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 12. (1) Den Zeugnissen sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen, sofern diese in einer anderen Sprache verfaßt sind.Paragraph 12, (1) Den Zeugnissen sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen, sofern diese in einer anderen Sprache verfaßt sind.
(2)Absatz 2,Die Zeugnisse müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder einem Bogen bestehen oder es muß jedes einzelne Blatt mit einem speziellen Zuordnungsmerkmal - zum Beispiel mit der gleichen Protokollnummer - versehen, unterschrieben und gesiegelt sein oder die einzelnen Blätter müssen vom Aussteller erkennbar authentisch miteinander verbunden worden sein (zum Beispiel durch eine zwei Blätter verbindende Unterschrift oder durch ein zwei Blätter verbindendes Dienstsiegel).
Dokumentnummer
NOR12136340
Alte Dokumentnummer
N8199325749J