Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 12, (1) Den Zeugnissen sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen, sofern diese in einer anderen Sprache verfaßt sind.

  1. Absatz 2,Die Zeugnisse müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder einem Bogen bestehen oder es muß jedes einzelne Blatt mit einem speziellen Zuordnungsmerkmal - zum Beispiel mit der gleichen Protokollnummer - versehen, unterschrieben und gesiegelt sein oder die einzelnen Blätter müssen vom Aussteller erkennbar authentisch miteinander verbunden worden sein (zum Beispiel durch eine zwei Blätter verbindende Unterschrift oder durch ein zwei Blätter verbindendes Dienstsiegel).

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136340

Alte Dokumentnummer

N8199325749J