Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 13. (1) Die Gültigkeit der Zeugnisse ist, wenn sie lebende Tiere betreffen, mit zwei Wochen, gerechnet vom Ausstellungsdatum an, begrenzt. Bei Seetransporten verlängert sich die Gültigkeit der Zeugnisse um die Zeitdauer der Transporte.Paragraph 13, (1) Die Gültigkeit der Zeugnisse ist, wenn sie lebende Tiere betreffen, mit zwei Wochen, gerechnet vom Ausstellungsdatum an, begrenzt. Bei Seetransporten verlängert sich die Gültigkeit der Zeugnisse um die Zeitdauer der Transporte.
(2)Absatz 2,Bei der Einfuhr von Einhufern, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind, müssen für jedes einzelne Tier der Sendung gesonderte Zeugnisse beigebracht werden. Bei allen anderen Tieren genügt es, wenn das Ursprungszeugnis und das Gesundheitszeugnis je Tierart und je Eisenbahnwagenladung oder je Einheit, die gemäß § 14 einer Eisenbahnwagenladung gleichzuhalten ist, beigebracht werden.Bei der Einfuhr von Einhufern, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind, müssen für jedes einzelne Tier der Sendung gesonderte Zeugnisse beigebracht werden. Bei allen anderen Tieren genügt es, wenn das Ursprungszeugnis und das Gesundheitszeugnis je Tierart und je Eisenbahnwagenladung oder je Einheit, die gemäß Paragraph 14, einer Eisenbahnwagenladung gleichzuhalten ist, beigebracht werden.
(3)Absatz 3,Bei der Einfuhr und Durchfuhr von tierischen Rohstoffen und Produkten sowie bei Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, genügt es, wenn die Zeugnisse je Sendung und je Eisenbahnwagenladung oder je Einheit, die gemäß § 14 einer Eisenbahnwagenladung gleichzuhalten ist, beigebracht werden.Bei der Einfuhr und Durchfuhr von tierischen Rohstoffen und Produkten sowie bei Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, genügt es, wenn die Zeugnisse je Sendung und je Eisenbahnwagenladung oder je Einheit, die gemäß Paragraph 14, einer Eisenbahnwagenladung gleichzuhalten ist, beigebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12136341
Alte Dokumentnummer
N8199325750J