Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 13, (1) Die Gültigkeit der Zeugnisse ist, wenn sie lebende Tiere betreffen, mit zwei Wochen, gerechnet vom Ausstellungsdatum an, begrenzt. Bei Seetransporten verlängert sich die Gültigkeit der Zeugnisse um die Zeitdauer der Transporte.

  1. Absatz 2,Bei der Einfuhr von Einhufern, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind, müssen für jedes einzelne Tier der Sendung gesonderte Zeugnisse beigebracht werden. Bei allen anderen Tieren genügt es, wenn das Ursprungszeugnis und das Gesundheitszeugnis je Tierart und je Eisenbahnwagenladung oder je Einheit, die gemäß Paragraph 14, einer Eisenbahnwagenladung gleichzuhalten ist, beigebracht werden.
  2. Absatz 3,Bei der Einfuhr und Durchfuhr von tierischen Rohstoffen und Produkten sowie bei Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, genügt es, wenn die Zeugnisse je Sendung und je Eisenbahnwagenladung oder je Einheit, die gemäß Paragraph 14, einer Eisenbahnwagenladung gleichzuhalten ist, beigebracht werden.

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136341

Alte Dokumentnummer

N8199325750J