Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 14. Einer Eisenbahnwagenladung sind ein Schiffsabteil, eine Flugzeugladung oder eine Kraftwagenladung gleichzuhalten. Bei Lastkraftwagenzügen ist die Ladung des Anhängers zu jener des Zugfahrzeuges hinzuzurechnen, wenn bei der Einfuhr die gesamte Ladung für ein und denselben Empfänger und für denselben Bestimmungsort bestimmt ist oder wenn die gesamte Ladung bei der Durchfuhr in ein und denselben Bestimmungsstaat verbracht wird. Paragraph 14, Einer Eisenbahnwagenladung sind ein Schiffsabteil, eine Flugzeugladung oder eine Kraftwagenladung gleichzuhalten. Bei Lastkraftwagenzügen ist die Ladung des Anhängers zu jener des Zugfahrzeuges hinzuzurechnen, wenn bei der Einfuhr die gesamte Ladung für ein und denselben Empfänger und für denselben Bestimmungsort bestimmt ist oder wenn die gesamte Ladung bei der Durchfuhr in ein und denselben Bestimmungsstaat verbracht wird.
Dokumentnummer
NOR12136342
Alte Dokumentnummer
N8199325751J