Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
6. Abschnitt
Transportarten
§ 16. (1) Lebende Tiere dürfen nur mit der Eisenbahn, mittels Kraftwagen, Kraftwagenanhänger, Schiff oder Flugzeug eingeführt oder durchgeführt werden. Dies gilt nicht fürParagraph 16, (1) Lebende Tiere dürfen nur mit der Eisenbahn, mittels Kraftwagen, Kraftwagenanhänger, Schiff oder Flugzeug eingeführt oder durchgeführt werden. Dies gilt nicht für
den Viehtrieb, wenn
Ursprungsort und Bestimmungsort der Tiere in den jeweils grenzanliegenden Zollgrenzbezirken gelegen sind und
sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes dem Tierhalter zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und
den Grenzübertritt mit lebenden Einhufern aus
europäischen Staaten - ausgenommen die Staaten der ehemaligen Union der Sozialistische Sowjetrepubliken (UdSSR) und die Türkei.
(2)Absatz 2,Lebende Klauentiere dürfen nur im Eisenbahnverkehr durch Österreich durchgeführt werden. Ausgenommen hievon sind wildlebende Klauentiere sowie Zoo- und Zirkustiere.
Dokumentnummer
NOR12136344
Alte Dokumentnummer
N8199325753J