Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

6. Abschnitt

Transportarten

Paragraph 16, (1) Lebende Tiere dürfen nur mit der Eisenbahn, mittels Kraftwagen, Kraftwagenanhänger, Schiff oder Flugzeug eingeführt oder durchgeführt werden. Dies gilt nicht für

  1. Ziffer eins
    den Viehtrieb, wenn
    1. Litera a
      Ursprungsort und Bestimmungsort der Tiere in den jeweils grenzanliegenden Zollgrenzbezirken gelegen sind und
    2. Litera b
      sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes dem Tierhalter zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und
  2. Ziffer 2
    den Grenzübertritt mit lebenden Einhufern aus
    europäischen Staaten - ausgenommen die Staaten der ehemaligen Union der Sozialistische Sowjetrepubliken (UdSSR) und die Türkei.
  1. Absatz 2,Lebende Klauentiere dürfen nur im Eisenbahnverkehr durch Österreich durchgeführt werden. Ausgenommen hievon sind wildlebende Klauentiere sowie Zoo- und Zirkustiere.

Schlagworte

Zootier

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136344

Alte Dokumentnummer

N8199325753J