Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 18. Die Transportfahrzeuge oder Transportbehälter müssen so eingerichtet sein, daß Teile der Sendung, wie Haare, Federn, Exkremente, Einstreu, Futter, Fleischsaft oder sonstige Flüssigkeiten, während der Beförderung aus den Fahrzeugen nicht herausfallen oder heraussickern können. Paragraph 18, Die Transportfahrzeuge oder Transportbehälter müssen so eingerichtet sein, daß Teile der Sendung, wie Haare, Federn, Exkremente, Einstreu, Futter, Fleischsaft oder sonstige Flüssigkeiten, während der Beförderung aus den Fahrzeugen nicht herausfallen oder heraussickern können.