Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
7. Abschnitt
Eintrittstellen
§ 19. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr kontrollpflichtiger Sendungen ist, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur über die in der Anlage 2 angeführten Eintrittstellen zulässig. § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 bleiben hievon unberührt.Paragraph 19, (1) Die Einfuhr und Durchfuhr kontrollpflichtiger Sendungen ist, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur über die in der Anlage 2 angeführten Eintrittstellen zulässig. Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 2, bleiben hievon unberührt.
(2)Absatz 2,Bei außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen kann der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die jeweiligen veterinärhygienischen Erfordernisse die Einfuhr oder Durchfuhr kontrollpflichtiger Sendungen von Amts wegen auch über andere Eintrittstellen zulassen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag die Einfuhr oder Durchfuhr von lebenden Einhufern aus europäischen Staaten - ausgenommen aus Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und aus der Türkei - im Rahmen von reitsportlichen Veranstaltungen auch über andere Eintrittstellen zulassen, soweit veterinärpolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen und sofern den Behörden ein unverhältnismäßig hoher Aufwand in sachlicher oder personeller Hinsicht daraus nicht erwächst. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht aber nicht.
Dokumentnummer
NOR12136347
Alte Dokumentnummer
N8199325756J