Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

7. Abschnitt

Eintrittstellen

Paragraph 19, (1) Die Einfuhr und Durchfuhr kontrollpflichtiger Sendungen ist, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur über die in der Anlage 2 angeführten Eintrittstellen zulässig. Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 2, bleiben hievon unberührt.

  1. Absatz 2,Bei außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen kann der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die jeweiligen veterinärhygienischen Erfordernisse die Einfuhr oder Durchfuhr kontrollpflichtiger Sendungen von Amts wegen auch über andere Eintrittstellen zulassen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag die Einfuhr oder Durchfuhr von lebenden Einhufern aus europäischen Staaten - ausgenommen aus Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und aus der Türkei - im Rahmen von reitsportlichen Veranstaltungen auch über andere Eintrittstellen zulassen, soweit veterinärpolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen und sofern den Behörden ein unverhältnismäßig hoher Aufwand in sachlicher oder personeller Hinsicht daraus nicht erwächst. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht aber nicht.

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136347

Alte Dokumentnummer

N8199325756J