Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
9. Abschnitt
Grenztierärztliche Kontrollen
§ 21. (1) Wenn eine kontrollpflichtige Sendung vorliegt, so hat dies der Anmelder bei Sendungen im Straßenverkehr dem Zollamt der Eintrittstelle, sonst dem Verkehrsunternehmen (Beförderer) bekanntzugeben. Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung in der Eintrittstelle hat im Straßenverkehr das Zollamt, sonst das Verkehrsunternehmen (Beförderer) den Grenztierarzt umgehend zu verständigen.Paragraph 21, (1) Wenn eine kontrollpflichtige Sendung vorliegt, so hat dies der Anmelder bei Sendungen im Straßenverkehr dem Zollamt der Eintrittstelle, sonst dem Verkehrsunternehmen (Beförderer) bekanntzugeben. Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung in der Eintrittstelle hat im Straßenverkehr das Zollamt, sonst das Verkehrsunternehmen (Beförderer) den Grenztierarzt umgehend zu verständigen.
(2)Absatz 2,Kontrollpflichtige Sendungen sind vom Anmelder beim Grenztierarzt durch Angabe der Warenart und Vorlage der vorgeschriebenen veterinärbehördlichen Bewilligungen und Zeugnisse sowie der Frachtbegleitpapiere zu deklarieren.
Dokumentnummer
NOR12136349
Alte Dokumentnummer
N8199325758J