Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 23. (1) Die Bewilligungen und Zeugnisse nach Anlage 1 sind spätestens zugleich mit dem Einlangen der Sendung in der Eintrittstelle dem Grenztierarzt vorzulegen.Paragraph 23, (1) Die Bewilligungen und Zeugnisse nach Anlage 1 sind spätestens zugleich mit dem Einlangen der Sendung in der Eintrittstelle dem Grenztierarzt vorzulegen.
(2)Absatz 2,Liegen bei Postsendungen - ausgenommen lebende Tiere - die Bewilligungen und Zeugnisse nach Anlage 1 beim Einlangen der Sendung nicht vor, so ist dem Empfänger dieser Sendung vom Grenztierarzt eine von der Beschaffenheit der Sendung abhängige, angemessene Frist zur Vorlage der Bewilligungen und Zeugnisse zu setzen.
(3)Absatz 3,Bei Rücksendungen gemäß § 4 Abs. 1 sind die im Inland ausgestellten Zeugnisse mit einer Bestätigung der Veterinärbehörde des ursprünglichen Bestimmungsstaates über den Grund der Rücksendung oder über die veterinär- und sanitätspolizeiliche Unbedenklichkeit der Sendung vorzulegen. Kann eine derartige Bestätigung nicht vorgelegt werden, so ist die Vornahme jener zusätzlichen Untersuchungen am Bestimmungsort anzuordnen, die zur Feststellung der Unbedenklichkeit der Sendung erforderlich sind.Bei Rücksendungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sind die im Inland ausgestellten Zeugnisse mit einer Bestätigung der Veterinärbehörde des ursprünglichen Bestimmungsstaates über den Grund der Rücksendung oder über die veterinär- und sanitätspolizeiliche Unbedenklichkeit der Sendung vorzulegen. Kann eine derartige Bestätigung nicht vorgelegt werden, so ist die Vornahme jener zusätzlichen Untersuchungen am Bestimmungsort anzuordnen, die zur Feststellung der Unbedenklichkeit der Sendung erforderlich sind.
Dokumentnummer
NOR12136351
Alte Dokumentnummer
N8199325760J