Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 23, (1) Die Bewilligungen und Zeugnisse nach Anlage 1 sind spätestens zugleich mit dem Einlangen der Sendung in der Eintrittstelle dem Grenztierarzt vorzulegen.

  1. Absatz 2,Liegen bei Postsendungen - ausgenommen lebende Tiere - die Bewilligungen und Zeugnisse nach Anlage 1 beim Einlangen der Sendung nicht vor, so ist dem Empfänger dieser Sendung vom Grenztierarzt eine von der Beschaffenheit der Sendung abhängige, angemessene Frist zur Vorlage der Bewilligungen und Zeugnisse zu setzen.
  2. Absatz 3,Bei Rücksendungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sind die im Inland ausgestellten Zeugnisse mit einer Bestätigung der Veterinärbehörde des ursprünglichen Bestimmungsstaates über den Grund der Rücksendung oder über die veterinär- und sanitätspolizeiliche Unbedenklichkeit der Sendung vorzulegen. Kann eine derartige Bestätigung nicht vorgelegt werden, so ist die Vornahme jener zusätzlichen Untersuchungen am Bestimmungsort anzuordnen, die zur Feststellung der Unbedenklichkeit der Sendung erforderlich sind.

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136351

Alte Dokumentnummer

N8199325760J