Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 24. (1) Liegen die Bewilligungen und Zeugnisse vor und entsprechen sie den vorgeschriebenen Erfordernissen, so hat der Grenztierarzt gemäß §§ 26 oder 27 vorzugehen.Paragraph 24, (1) Liegen die Bewilligungen und Zeugnisse vor und entsprechen sie den vorgeschriebenen Erfordernissen, so hat der Grenztierarzt gemäß Paragraphen 26, oder 27 vorzugehen.
(2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 für ein Vorgehen gemäß §§ 26 oder 27 nicht vor, so hat der Grenztierarzt die Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr nicht zuzulassen und zurückzuweisen.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, für ein Vorgehen gemäß Paragraphen 26, oder 27 nicht vor, so hat der Grenztierarzt die Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr nicht zuzulassen und zurückzuweisen.
(3)Absatz 3,Im Falle des Abs. 2 hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Ansuchen des Anmelders und nach Durchführung der erforderlichen, zusätzlichen behördlichen Ermittlungen die grenztierärztliche Untersuchung gemäß §§ 26 oder 27 zuzulassen, wenn veterinärpolizeiliche Bedenken gegen die Einfuhr oder Durchfuhr nicht bestehen. Hiebei sind die zur Vermeidung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen veterinärpolizeilichen Maßnahmen anzuordnen.Im Falle des Absatz 2, hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Ansuchen des Anmelders und nach Durchführung der erforderlichen, zusätzlichen behördlichen Ermittlungen die grenztierärztliche Untersuchung gemäß Paragraphen 26, oder 27 zuzulassen, wenn veterinärpolizeiliche Bedenken gegen die Einfuhr oder Durchfuhr nicht bestehen. Hiebei sind die zur Vermeidung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen veterinärpolizeilichen Maßnahmen anzuordnen.
Dokumentnummer
NOR12136352
Alte Dokumentnummer
N8199325761J