Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 24, (1) Liegen die Bewilligungen und Zeugnisse vor und entsprechen sie den vorgeschriebenen Erfordernissen, so hat der Grenztierarzt gemäß Paragraphen 26, oder 27 vorzugehen.

  1. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, für ein Vorgehen gemäß Paragraphen 26, oder 27 nicht vor, so hat der Grenztierarzt die Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr nicht zuzulassen und zurückzuweisen.
  2. Absatz 3,Im Falle des Absatz 2, hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Ansuchen des Anmelders und nach Durchführung der erforderlichen, zusätzlichen behördlichen Ermittlungen die grenztierärztliche Untersuchung gemäß Paragraphen 26, oder 27 zuzulassen, wenn veterinärpolizeiliche Bedenken gegen die Einfuhr oder Durchfuhr nicht bestehen. Hiebei sind die zur Vermeidung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen veterinärpolizeilichen Maßnahmen anzuordnen.

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136352

Alte Dokumentnummer

N8199325761J