Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 25. Wird eine zurückgewiesene Sendung vom Nachbarstaat oder vom Staat des Versandortes innerhalb einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzusetzenden, von der Art der Sendung abhängigen, angemessenen Frist nicht übernommen, so ist wie folgt vorzugehen: Paragraph 25, Wird eine zurückgewiesene Sendung vom Nachbarstaat oder vom Staat des Versandortes innerhalb einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzusetzenden, von der Art der Sendung abhängigen, angemessenen Frist nicht übernommen, so ist wie folgt vorzugehen:
Lebende Tiere sind an einen vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzusetzenden Bestimmungsort zu bringen, dort zu töten und
unschädlich zu beseitigen. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann über Ansuchen des Anmelders oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten von der Tötung der Tiere unter Anordnung geeigneter veterinärpolizeilicher Maßnahmen absehen, sofern durch diese Maßnahmen die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen beseitigt werden kann.
Tierische Rohstoffe und Produkte sowie Gegenstände, die Träger eines Ansteckungstoffes von Tierseuchen sein können, sind an einen vom Bundesminister für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzusetzenden Bestimmungsort zu bringen und dort unschädlich zu beseitigen.
Dokumentnummer
NOR12136353
Alte Dokumentnummer
N8199325762J