Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 25, Wird eine zurückgewiesene Sendung vom Nachbarstaat oder vom Staat des Versandortes innerhalb einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzusetzenden, von der Art der Sendung abhängigen, angemessenen Frist nicht übernommen, so ist wie folgt vorzugehen:

  1. Ziffer eins
    Lebende Tiere sind an einen vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzusetzenden Bestimmungsort zu bringen, dort zu töten und
    unschädlich zu beseitigen. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann über Ansuchen des Anmelders oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten von der Tötung der Tiere unter Anordnung geeigneter veterinärpolizeilicher Maßnahmen absehen, sofern durch diese Maßnahmen die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen beseitigt werden kann.
  2. Ziffer 2
    Tierische Rohstoffe und Produkte sowie Gegenstände, die Träger eines Ansteckungstoffes von Tierseuchen sein können, sind an einen vom Bundesminister für
    Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzusetzenden Bestimmungsort zu bringen und dort unschädlich zu beseitigen.

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136353

Alte Dokumentnummer

N8199325762J