Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
10. Abschnitt
Grenztierärztliche Untersuchungen
§ 26. (1) Tiere, die nicht gemäß § 24 Abs. 2 zurückgewiesen worden sind, hat der Grenztierarzt auf ihre Seuchenunbedenklichkeit zu untersuchen.Paragraph 26, (1) Tiere, die nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, zurückgewiesen worden sind, hat der Grenztierarzt auf ihre Seuchenunbedenklichkeit zu untersuchen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Einfuhr sind für Nutz- oder Zuchtzwecke bestimmte Einhufer und Rinder zur grenztierärztlichen Untersuchung auszuladen, sofern dies vom Grenztierarzt für die Vornahme der Untersuchung als erforderlich erachtet wird.
(3)Absatz 3,Die anläßlich der Untersuchung aus dem Transportmittel herausgefallenen Teile der Sendung sind nach Anweisung des Grenztierarztes vom Anmelder oder von dessen Beauftragten zu beseitigen.
Dokumentnummer
NOR12136354
Alte Dokumentnummer
N8199325763J