Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

10. Abschnitt

Grenztierärztliche Untersuchungen

Paragraph 26, (1) Tiere, die nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, zurückgewiesen worden sind, hat der Grenztierarzt auf ihre Seuchenunbedenklichkeit zu untersuchen.

  1. Absatz 2,Im Falle der Einfuhr sind für Nutz- oder Zuchtzwecke bestimmte Einhufer und Rinder zur grenztierärztlichen Untersuchung auszuladen, sofern dies vom Grenztierarzt für die Vornahme der Untersuchung als erforderlich erachtet wird.
  2. Absatz 3,Die anläßlich der Untersuchung aus dem Transportmittel herausgefallenen Teile der Sendung sind nach Anweisung des Grenztierarztes vom Anmelder oder von dessen Beauftragten zu beseitigen.

Schlagworte

Nutzzweck

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136354

Alte Dokumentnummer

N8199325763J