Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 27, (1) Zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmte tierische Rohstoffe und Produkte sowie Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, hat der Grenztierarzt zu untersuchen, wenn

  1. Ziffer eins
    Zweifel an der Richtigkeit der in den beigebrachten Zeugnissen gemachten Angaben bestehen oder
  2. Ziffer 2
    Bedenken in veterinärpolizeilicher Hinsicht eine Untersuchung erfordern oder
  3. Ziffer 3
    aus den Beförderungspapieren und Zeugnissen nicht eindeutig feststellbar ist, ob eine kontrollpflichtige Sendung vorliegt oder nicht.
  1. Absatz 2,Zur Einfuhr bestimmte Sendungen von tierischen Rohstoffen und Produkten sowie Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, sind außerdem stichprobenweise zu untersuchen.

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136355

Alte Dokumentnummer

N8199325764J