Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 27. (1) Zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmte tierische Rohstoffe und Produkte sowie Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, hat der Grenztierarzt zu untersuchen, wennParagraph 27, (1) Zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmte tierische Rohstoffe und Produkte sowie Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, hat der Grenztierarzt zu untersuchen, wenn
Zweifel an der Richtigkeit der in den beigebrachten Zeugnissen gemachten Angaben bestehen oder
Bedenken in veterinärpolizeilicher Hinsicht eine Untersuchung erfordern oder
aus den Beförderungspapieren und Zeugnissen nicht eindeutig feststellbar ist, ob eine kontrollpflichtige Sendung vorliegt oder nicht.
(2)Absatz 2,Zur Einfuhr bestimmte Sendungen von tierischen Rohstoffen und Produkten sowie Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, sind außerdem stichprobenweise zu untersuchen.
Dokumentnummer
NOR12136355
Alte Dokumentnummer
N8199325764J