Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 28. Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen und weder der Absender noch der Empfänger für eine solche Hilfeleistung vorgesorgt hat und auch das Verkehrsunternehmen (Beförderer) diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt. Paragraph 28, Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen und weder der Absender noch der Empfänger für eine solche Hilfeleistung vorgesorgt hat und auch das Verkehrsunternehmen (Beförderer) diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.
Dokumentnummer
NOR12136356
Alte Dokumentnummer
N8199325765J