Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 29. (1) Bestehen auf Grund der grenztierärztlichen Untersuchung und der vorgelegten Zeugnisse gegen die Sendung in veterinärpolizeilicher Hinsicht keine Bedenken, so ist sie zur Einfuhr oder Durchfuhr zuzulassen, in allen anderen Fällen zurückzuweisen.Paragraph 29, (1) Bestehen auf Grund der grenztierärztlichen Untersuchung und der vorgelegten Zeugnisse gegen die Sendung in veterinärpolizeilicher Hinsicht keine Bedenken, so ist sie zur Einfuhr oder Durchfuhr zuzulassen, in allen anderen Fällen zurückzuweisen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Zurückweisung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Ansuchen des Anmelders und nach Durchführung der erforderlichen, zusätzlichen behördlichen Ermittlungen die Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zuzulassen, wenn veterinärpolizeiliche Bedenken gegen die Einfuhr oder Durchfuhr nicht bestehen. Hiebei sind die zur Vermeidung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen veterinärpolizeilichen Maßnahmen vorzuschreiben.Im Falle der Zurückweisung gemäß Absatz eins, hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Ansuchen des Anmelders und nach Durchführung der erforderlichen, zusätzlichen behördlichen Ermittlungen die Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zuzulassen, wenn veterinärpolizeiliche Bedenken gegen die Einfuhr oder Durchfuhr nicht bestehen. Hiebei sind die zur Vermeidung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen veterinärpolizeilichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Wird eine zurückgewiesene Sendung vom Nachbarstaat oder dem Staat des Versandortes innerhalb einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzusetzenden, von der Art der Sendung abhängigen, angemessenen Frist nicht übernommen, so ist gemäß § 25 Z 1 und 2 vorzugehen.Wird eine zurückgewiesene Sendung vom Nachbarstaat oder dem Staat des Versandortes innerhalb einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzusetzenden, von der Art der Sendung abhängigen, angemessenen Frist nicht übernommen, so ist gemäß Paragraph 25, Ziffer eins und 2 vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR12136357
Alte Dokumentnummer
N8199325766J