Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 29, (1) Bestehen auf Grund der grenztierärztlichen Untersuchung und der vorgelegten Zeugnisse gegen die Sendung in veterinärpolizeilicher Hinsicht keine Bedenken, so ist sie zur Einfuhr oder Durchfuhr zuzulassen, in allen anderen Fällen zurückzuweisen.

  1. Absatz 2,Im Falle der Zurückweisung gemäß Absatz eins, hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Ansuchen des Anmelders und nach Durchführung der erforderlichen, zusätzlichen behördlichen Ermittlungen die Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zuzulassen, wenn veterinärpolizeiliche Bedenken gegen die Einfuhr oder Durchfuhr nicht bestehen. Hiebei sind die zur Vermeidung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen veterinärpolizeilichen Maßnahmen vorzuschreiben.
  2. Absatz 3,Wird eine zurückgewiesene Sendung vom Nachbarstaat oder dem Staat des Versandortes innerhalb einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzusetzenden, von der Art der Sendung abhängigen, angemessenen Frist nicht übernommen, so ist gemäß Paragraph 25, Ziffer eins und 2 vorzugehen.

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136357

Alte Dokumentnummer

N8199325766J