Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2. Der Kontrollpflicht unterliegen nicht: Paragraph 2, Der Kontrollpflicht unterliegen nicht:
Fleisch und Fleischwaren gemäß § 46 sowie Fleisch von Federwild, Hasen und Kaninchen, die zum persönlichen Bedarf von Reisenden bestimmt sind, bis zu einem Gewicht von drei Kilogramm - ausgenommen rohes Fleisch von Klauentieren in frischem oder gekühltem oder tiefgekühltem oder getrocknetem oder gesalzenem Zustand,Fleisch und Fleischwaren gemäß Paragraph 46, sowie Fleisch von Federwild, Hasen und Kaninchen, die zum persönlichen Bedarf von Reisenden bestimmt sind, bis zu einem Gewicht von drei Kilogramm - ausgenommen rohes Fleisch von Klauentieren in frischem oder gekühltem oder tiefgekühltem oder getrocknetem oder gesalzenem Zustand,
Milch, Rahm und Obers in Molkereiverpackungen sowie Kondensmilch, die von Reisenden mitgeführt werden, bis zu einer Menge von zwei Liter,
hart gekochte Geflügeleier,
rohe Geflügeleier, die von Reisenden mitgeführt werden, bis zu 15 Stück,
Tierfutterkonserven und Fleisch oder tierische Rohstoffe enthaltendes Trockenfutter, sofern diese Waren im Reiseverkehr oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung in angemessener Menge zur Verfütterung an gleichzeitig mitgeführte Tiere eingeführt oder durchgeführt werden,
Postsendungen in der Durchfuhr und
Sendungen der Anlage 1, Abschnitt C, im Bahnverkehr bei ungebrochener Durchfuhr gemäß § 4 Abs. 2, wenn sie die Bestimmungen des § 18 erfüllen; die §§ 34 und 35 gelten auch für solche Sendungen.Sendungen der Anlage 1, Abschnitt C, im Bahnverkehr bei ungebrochener Durchfuhr gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, wenn sie die Bestimmungen des Paragraph 18, erfüllen; die Paragraphen 34 und 35 gelten auch für solche Sendungen.
Dokumentnummer
NOR12136330
Alte Dokumentnummer
N8199325739J