Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 30. (1) Die erfolgte Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr ist vom Grenztierarzt zu bescheinigen (grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung). Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung ist den Zeugnissen anzuschließen. Der Grenztierarzt hat die auf Grund der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle erfolgte Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr auch im Beförderungspapier und in der zollamtlichen Anmeldung zu vermerken.Paragraph 30, (1) Die erfolgte Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr ist vom Grenztierarzt zu bescheinigen (grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung). Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung ist den Zeugnissen anzuschließen. Der Grenztierarzt hat die auf Grund der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle erfolgte Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr auch im Beförderungspapier und in der zollamtlichen Anmeldung zu vermerken.
(2)Absatz 2,Die erfolgte Zurückweisung der Sendung ist vom Grenztierarzt im Beförderungspapier zu vermerken.
Dokumentnummer
NOR12136358
Alte Dokumentnummer
N8199325767J