Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 31. (1) Der Grenztierarzt hat die Zulassung zur Einfuhr unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde des inländischen Bestimmungsortes telegraphisch, fernschriftlich oder über Telefax mitzuteilen, sofern die Sendung dort Maßnahmen zu unterziehen ist.Paragraph 31, (1) Der Grenztierarzt hat die Zulassung zur Einfuhr unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde des inländischen Bestimmungsortes telegraphisch, fernschriftlich oder über Telefax mitzuteilen, sofern die Sendung dort Maßnahmen zu unterziehen ist.
(2)Absatz 2,Bei Sendungen mit Bienenköniginnen hat der Grenztierarzt gegebenenfalls die gemäß der Bewilligung nach § 15 vorgesehene Untersuchungsstelle unverzüglich telegraphisch, fernschriftlich oder über Telefax zu verständigen.Bei Sendungen mit Bienenköniginnen hat der Grenztierarzt gegebenenfalls die gemäß der Bewilligung nach Paragraph 15, vorgesehene Untersuchungsstelle unverzüglich telegraphisch, fernschriftlich oder über Telefax zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR12136359
Alte Dokumentnummer
N8199325768J