Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
11. Abschnitt
Transportvorschriften
§ 32. Bei der Einfuhr sind die Sendungen - außer in Notfällen - nach der grenztierärztlichen Abfertigung ohne Aus-, Um- oder Zuladung an den Bestimmungsort zu befördern. Ausgenommen sind Verladungen auf Lastkraftwagen (Anhänger) im Anschluß an Eisenbahn-, Flug- oder Schiffstransporte zur Beförderung an den Bestimmungsort. Paragraph 32, Bei der Einfuhr sind die Sendungen - außer in Notfällen - nach der grenztierärztlichen Abfertigung ohne Aus-, Um- oder Zuladung an den Bestimmungsort zu befördern. Ausgenommen sind Verladungen auf Lastkraftwagen (Anhänger) im Anschluß an Eisenbahn-, Flug- oder Schiffstransporte zur Beförderung an den Bestimmungsort.
Schlagworte
Ausladung, Umladung, Eisenbahntransport, Flugtransport
Dokumentnummer
NOR12136360
Alte Dokumentnummer
N8199325769J