Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 34. Bei der Durchfuhr dürfen - außer in Notfällen - nach der grenztierärztlichen Abfertigung bis zur Austrittstelle weder Aus-, Um- noch Zuladungen erfolgen. Ist im Notfall eine Aus-, Um- oder Zuladung erforderlich, so hat hievon, sofern diese unter zollamtlicher Überwachung erfolgt, das Zollamt, ansonsten das Verkehrsunternehmen (Beförderer) die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesen Vorgang zu überwachen und hierüber einen entsprechenden Vermerk auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung anzubringen. Paragraph 34, Bei der Durchfuhr dürfen - außer in Notfällen - nach der grenztierärztlichen Abfertigung bis zur Austrittstelle weder Aus-, Um- noch Zuladungen erfolgen. Ist im Notfall eine Aus-, Um- oder Zuladung erforderlich, so hat hievon, sofern diese unter zollamtlicher Überwachung erfolgt, das Zollamt, ansonsten das Verkehrsunternehmen (Beförderer) die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesen Vorgang zu überwachen und hierüber einen entsprechenden Vermerk auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung anzubringen.
Schlagworte
Ausladung, Umladung
Dokumentnummer
NOR12136362
Alte Dokumentnummer
N8199325771J