Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 35. Die Umladung von Stückgutsendungen in der Einfuhr und Durchfuhr ist ohne jede Beschränkung gestattet, wenn die Sendungen in unversehrten Transportbehältern gemäß § 18 befördert werden. Paragraph 35, Die Umladung von Stückgutsendungen in der Einfuhr und Durchfuhr ist ohne jede Beschränkung gestattet, wenn die Sendungen in unversehrten Transportbehältern gemäß Paragraph 18, befördert werden.
Dokumentnummer
NOR12136363
Alte Dokumentnummer
N8199325772J