Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Maßnahmen am Bestimmungsort
§ 37. Der Empfänger von Paragraph 37, Der Empfänger von
Einhufern aus außereuropäischen Staaten einschließlich der Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Türkei,
zur Weiterhaltung oder Hege bestimmten Klauentieren,
Papageien, soweit sie nicht im Reiseverkehr eingeführt werden, und
Tiersamen, Embryonen, Eizellen und Bruteiern, sofern in der Einfuhrbewilligung eine Untersuchung am Bestimmungsort vorgeschrieben ist,
hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Dokumentnummer
NOR12136365
Alte Dokumentnummer
N8199325774J