Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 38. Der Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die gemäß § 37 gemeldeten Tiere oder Sendungen von Tiersamen, Embryonen, Eizellen und Bruteiern unverzüglich zu untersuchen und gegebenenfalls den in der veterinärbehördlichen Einfuhrbewilligung gemäß § 15 Abs. 3 angeordneten diagnostischen Verfahren zu unterziehen sowie die Einhaltung der in der Bewilligung gemäß § 15 Abs. 3 festgelegten sonstigen Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren. Paragraph 38, Der Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die gemäß Paragraph 37, gemeldeten Tiere oder Sendungen von Tiersamen, Embryonen, Eizellen und Bruteiern unverzüglich zu untersuchen und gegebenenfalls den in der veterinärbehördlichen Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, angeordneten diagnostischen Verfahren zu unterziehen sowie die Einhaltung der in der Bewilligung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, festgelegten sonstigen Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren.
Dokumentnummer
NOR12136366
Alte Dokumentnummer
N8199325775J