Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3901.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 39, (1) Nach Abschluß der Maßnahmen gemäß Paragraph 38, sind die Tiere vom Amtstierarzt neuerlich zu untersuchen. Sind alle Tiere einer Sendung bei der Untersuchung frei von seuchenhaften Erkrankungen und haben die vorgeschriebenen diagnostischen Verfahren einen negativen Befund ergeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tiere zum Verkehr im Inland freizugeben.

  1. Absatz 2,Wenn auch nur ein Tier der Sendung nicht frei von seuchenhaften Erkrankungen befunden wird oder wenn die vorgeschriebenen diagnostischen Verfahren einen positiven Befund ergeben, so sind alle Tiere der Sendung, soweit bestehende veterinärrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder es ist - unbeschadet der Absatz 3 und 4 - deren Tötung zu veranlassen. Bei Tieren, bei denen das diagnostische Verfahren einen zweifelhaften Befund ergeben hat, ist die Untersuchung unverzüglich zu wiederholen. Tiere, bei denen diese Wiederholungsuntersuchung erneut einen zweifelhaften Befund ergeben hat, gelten als Tiere mit positivem Befund. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeden positiven Befund unverzüglich dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann über Ansuchen des Anmelders oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten von der Tötung der Tiere absehen und unter Anordnung sonstiger veterinärpolizeilicher Maßnahmen deren Schlachtung gestatten, sofern dies weder gegen veterinärrechtliche Vorschriften verstößt noch sonst veterinär- oder sanitätspolizeilich bedenklich ist.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann über Ansuchen des Anmelders oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten nach Entfernung der positiv reagierenden Tiere die Fortsetzung der Absonderung der restlichen Tiere und weitere diagnostische Verfahren anordnen, wenn dadurch die Gefahr der Weiterverbreitung einer ansteckenden Erkrankung von Tieren nicht zu befürchten ist.

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136367

Alte Dokumentnummer

N8199325776J