Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 40. Bienenköniginnen mit den dazugehörigen Begleitbienen sind gegebenenfalls vom Empfänger nach der grenztierärztlichen Abfertigung unverzüglich in die gemäß der Bewilligung nach § 15 vorgesehene Untersuchungsstelle zum Zwecke der Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen zu bringen. Paragraph 40, Bienenköniginnen mit den dazugehörigen Begleitbienen sind gegebenenfalls vom Empfänger nach der grenztierärztlichen Abfertigung unverzüglich in die gemäß der Bewilligung nach Paragraph 15, vorgesehene Untersuchungsstelle zum Zwecke der Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen zu bringen.
Dokumentnummer
NOR12136368
Alte Dokumentnummer
N8199325777J