Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 49. Bei der Einfuhr von tierischen Rohstoffen, die von Einhufern, Klauentieren oder Vögeln stammen und zur Verwendung in Laboratorien bestimmt sind, ist anläßlich der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle ein Ursprungszeugnis vorzulegen, aus dem die seuchenfreie Herkunft dieser Stoffe hervorgeht. Sind diese Waren - ausgenommen foetales Kälberserum - in Kleinpackungen, deren Einzelvolumen 50 ml nicht übersteigt, abgefüllt, so kann dem Grenztierarzt anstelle eines veterinärbehördlichen Ursprungszeugnisses für jede derartige Sendung eine Erklärung des Empfängers darüber vorgelegt werden, daß die einzuführende Ware nicht an lebenden Tieren angewendet wird und ausschließlich in Laboratorien verwendet wird. Paragraph 49, Bei der Einfuhr von tierischen Rohstoffen, die von Einhufern, Klauentieren oder Vögeln stammen und zur Verwendung in Laboratorien bestimmt sind, ist anläßlich der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle ein Ursprungszeugnis vorzulegen, aus dem die seuchenfreie Herkunft dieser Stoffe hervorgeht. Sind diese Waren - ausgenommen foetales Kälberserum - in Kleinpackungen, deren Einzelvolumen 50 ml nicht übersteigt, abgefüllt, so kann dem Grenztierarzt anstelle eines veterinärbehördlichen Ursprungszeugnisses für jede derartige Sendung eine Erklärung des Empfängers darüber vorgelegt werden, daß die einzuführende Ware nicht an lebenden Tieren angewendet wird und ausschließlich in Laboratorien verwendet wird.
Dokumentnummer
NOR12136377
Alte Dokumentnummer
N8199325786J