Rechtstracker.at

§ 49

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4901.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 49, Bei der Einfuhr von tierischen Rohstoffen, die von Einhufern, Klauentieren oder Vögeln stammen und zur Verwendung in Laboratorien bestimmt sind, ist anläßlich der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle ein Ursprungszeugnis vorzulegen, aus dem die seuchenfreie Herkunft dieser Stoffe hervorgeht. Sind diese Waren - ausgenommen foetales Kälberserum - in Kleinpackungen, deren Einzelvolumen 50 ml nicht übersteigt, abgefüllt, so kann dem Grenztierarzt anstelle eines veterinärbehördlichen Ursprungszeugnisses für jede derartige Sendung eine Erklärung des Empfängers darüber vorgelegt werden, daß die einzuführende Ware nicht an lebenden Tieren angewendet wird und ausschließlich in Laboratorien verwendet wird.

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136377

Alte Dokumentnummer

N8199325786J