Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Austritt aus dem Bundesgebiet
§ 50. (1) Wird eine Sendung gemäß § 39 Abs. 2 oder § 45 Abs. 2 oder § 48 Abs. 2 aus dem Bundesgebiet verbracht, so darf die Sendung (Ware) nur über die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bestimmte Austrittstelle und nur innerhalb des von diesem Bundesminister festgelegten Zeitraumes ausgeführt werden. Als Austrittstellen dürfen nur Eintrittstellen gemäß der Anlage 2 bestimmt werden.Paragraph 50, (1) Wird eine Sendung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, oder Paragraph 45, Absatz 2, oder Paragraph 48, Absatz 2, aus dem Bundesgebiet verbracht, so darf die Sendung (Ware) nur über die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bestimmte Austrittstelle und nur innerhalb des von diesem Bundesminister festgelegten Zeitraumes ausgeführt werden. Als Austrittstellen dürfen nur Eintrittstellen gemäß der Anlage 2 bestimmt werden.
(2)Absatz 2,Der Anmelder hat im Straßenverkehr das Zollamt der Austrittstelle und sonst (Bahnverkehr) das Verkehrsunternehmen (den Beförderer) vom bevorstehenden Austritt aus dem Bundesgebiet zu verständigen. Hiebei sind die Austrittstelle und der voraussichtliche Zeitpunkt des Einlangens der Sendung in der Austrittstelle anzugeben.
(3)Absatz 3,Das Zollamt beziehungsweise das Verkehrsunternehmen (Beförderer) hat den Grenztierarzt zur Vornahme der Austrittskontrolle zu verständigen. Der Austritt der Sendung aus dem Bundesgebiet ist vom Grenztierarzt zu überwachen und der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Wird im Inland gemäß § 43 zwischengelagertes Fleisch aus dem Bundesgebiet verbracht, so ist der Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Zwischenlagerung der Austritt der Ware durch umgehende Vorlage der den zollrechtlichen Bestimmungen entsprechenden, mit Austritts-Aufgabebestätigung versehenen zollamtlichen Bestätigung nachzuweisen. Die Abs. 1 bis 3 sind hiebei nicht anzuwenden.Wird im Inland gemäß Paragraph 43, zwischengelagertes Fleisch aus dem Bundesgebiet verbracht, so ist der Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Zwischenlagerung der Austritt der Ware durch umgehende Vorlage der den zollrechtlichen Bestimmungen entsprechenden, mit Austritts-Aufgabebestätigung versehenen zollamtlichen Bestätigung nachzuweisen. Die Absatz eins bis 3 sind hiebei nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12136378
Alte Dokumentnummer
N8199325787J