Rechtstracker.at

§ 50

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5001.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

5. Abschnitt

Austritt aus dem Bundesgebiet

Paragraph 50, (1) Wird eine Sendung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, oder Paragraph 45, Absatz 2, oder Paragraph 48, Absatz 2, aus dem Bundesgebiet verbracht, so darf die Sendung (Ware) nur über die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bestimmte Austrittstelle und nur innerhalb des von diesem Bundesminister festgelegten Zeitraumes ausgeführt werden. Als Austrittstellen dürfen nur Eintrittstellen gemäß der Anlage 2 bestimmt werden.

  1. Absatz 2,Der Anmelder hat im Straßenverkehr das Zollamt der Austrittstelle und sonst (Bahnverkehr) das Verkehrsunternehmen (den Beförderer) vom bevorstehenden Austritt aus dem Bundesgebiet zu verständigen. Hiebei sind die Austrittstelle und der voraussichtliche Zeitpunkt des Einlangens der Sendung in der Austrittstelle anzugeben.
  2. Absatz 3,Das Zollamt beziehungsweise das Verkehrsunternehmen (Beförderer) hat den Grenztierarzt zur Vornahme der Austrittskontrolle zu verständigen. Der Austritt der Sendung aus dem Bundesgebiet ist vom Grenztierarzt zu überwachen und der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Wird im Inland gemäß Paragraph 43, zwischengelagertes Fleisch aus dem Bundesgebiet verbracht, so ist der Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Zwischenlagerung der Austritt der Ware durch umgehende Vorlage der den zollrechtlichen Bestimmungen entsprechenden, mit Austritts-Aufgabebestätigung versehenen zollamtlichen Bestätigung nachzuweisen. Die Absatz eins bis 3 sind hiebei nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136378

Alte Dokumentnummer

N8199325787J