Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
6. Abschnitt
Einhufer
§ 51. (1) Für Einhufer mit dauerndem Standort in Österreich, die nicht länger als zehn Tage aus Österreich verbracht wurden, um an einer sportlichen Veranstaltung in einem anderen europäischen Staat - ausgenommen in Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und in der Türkei - teilzunehmen, ist anläßlich der Wiedereinfuhr bei der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle eine Ausfertigung jenes von der österreichischen Veterinärbehörde ausgestellten Veterinärzeugnisses vorzulegen, das für die Verbringung in den Bestimmungsstaat erforderlich war. Auf diesem oder in einer im ersichtlichen Zusammenhalt dazu stehenden Bescheinigung muß von dem für den Veranstaltungsort zuständigen, staatlich hiezu ermächtigten Tierarzt bestätigt sein, daß dort zur Zeit der Veranstaltung und bis zur Rücksendung des Tieres eine auf Einhufer übertragbare anzeigepflichtige Tierseuche nicht geherrscht hat und das Tier anläßlich der Verladung zum Rücktransport tierärztlich untersucht und für seuchenunbedenklich befunden wurde.Paragraph 51, (1) Für Einhufer mit dauerndem Standort in Österreich, die nicht länger als zehn Tage aus Österreich verbracht wurden, um an einer sportlichen Veranstaltung in einem anderen europäischen Staat - ausgenommen in Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und in der Türkei - teilzunehmen, ist anläßlich der Wiedereinfuhr bei der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle eine Ausfertigung jenes von der österreichischen Veterinärbehörde ausgestellten Veterinärzeugnisses vorzulegen, das für die Verbringung in den Bestimmungsstaat erforderlich war. Auf diesem oder in einer im ersichtlichen Zusammenhalt dazu stehenden Bescheinigung muß von dem für den Veranstaltungsort zuständigen, staatlich hiezu ermächtigten Tierarzt bestätigt sein, daß dort zur Zeit der Veranstaltung und bis zur Rücksendung des Tieres eine auf Einhufer übertragbare anzeigepflichtige Tierseuche nicht geherrscht hat und das Tier anläßlich der Verladung zum Rücktransport tierärztlich untersucht und für seuchenunbedenklich befunden wurde.
(2)Absatz 2,Wurde die Einfuhr der Einhufer in das Veranstaltungsland ohne von der österreichischen Veterinärbehörde ausgestellte Zeugnisse gestattet, so ist bei der Wiedereinfuhr der Einhufer nach Österreich nur die Bescheinigung des amtlichen Tierarztes gemäß Abs. 1 vorzulegen.Wurde die Einfuhr der Einhufer in das Veranstaltungsland ohne von der österreichischen Veterinärbehörde ausgestellte Zeugnisse gestattet, so ist bei der Wiedereinfuhr der Einhufer nach Österreich nur die Bescheinigung des amtlichen Tierarztes gemäß Absatz eins, vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12136379
Alte Dokumentnummer
N8199325788J