Rechtstracker.at

§ 51

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5101.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

6. Abschnitt

Einhufer

Paragraph 51, (1) Für Einhufer mit dauerndem Standort in Österreich, die nicht länger als zehn Tage aus Österreich verbracht wurden, um an einer sportlichen Veranstaltung in einem anderen europäischen Staat - ausgenommen in Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und in der Türkei - teilzunehmen, ist anläßlich der Wiedereinfuhr bei der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle eine Ausfertigung jenes von der österreichischen Veterinärbehörde ausgestellten Veterinärzeugnisses vorzulegen, das für die Verbringung in den Bestimmungsstaat erforderlich war. Auf diesem oder in einer im ersichtlichen Zusammenhalt dazu stehenden Bescheinigung muß von dem für den Veranstaltungsort zuständigen, staatlich hiezu ermächtigten Tierarzt bestätigt sein, daß dort zur Zeit der Veranstaltung und bis zur Rücksendung des Tieres eine auf Einhufer übertragbare anzeigepflichtige Tierseuche nicht geherrscht hat und das Tier anläßlich der Verladung zum Rücktransport tierärztlich untersucht und für seuchenunbedenklich befunden wurde.

  1. Absatz 2,Wurde die Einfuhr der Einhufer in das Veranstaltungsland ohne von der österreichischen Veterinärbehörde ausgestellte Zeugnisse gestattet, so ist bei der Wiedereinfuhr der Einhufer nach Österreich nur die Bescheinigung des amtlichen Tierarztes gemäß Absatz eins, vorzulegen.

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136379

Alte Dokumentnummer

N8199325788J