Rechtstracker.at

§ 52

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5201.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 52, (1) Für Einhufer, die

  1. Ziffer eins
    ihren dauernden Standort in Österreich haben und vorübergehend für die Dauer von höchstens vier Tagen in einen Nachbarstaat verbracht wurden oder
  2. Ziffer 2
    ihren dauernden Standort im benachbarten
    Zollgrenzbezirk eines Nachbarstaates haben und vorübergehend für die Dauer von höchstens vier Tagen nach Österreich verbracht werden,
enfällt die veterinärbehördliche Grenzkontrolle beim Eintritt nach Österreich, wenn der Anmelder eine Identitätsbescheinigung gemäß Paragraph 54, mitführt und diese auf Verlangen der Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Zollorgane vorweist.
  1. Absatz 2,Der Grenzübertritt gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat über jene Staatsgrenze zu erfolgen, die dem Teil des Zollgrenzbezirkes, in dem der Einhufer seinen Standort hat, anliegt.

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136380

Alte Dokumentnummer

N8199325789J