Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 52. (1) Für Einhufer, dieParagraph 52, (1) Für Einhufer, die
ihren dauernden Standort in Österreich haben und vorübergehend für die Dauer von höchstens vier Tagen in einen Nachbarstaat verbracht wurden oder
ihren dauernden Standort im benachbarten
Zollgrenzbezirk eines Nachbarstaates haben und vorübergehend für die Dauer von höchstens vier Tagen nach Österreich verbracht werden,
enfällt die veterinärbehördliche Grenzkontrolle beim Eintritt nach Österreich, wenn der Anmelder eine Identitätsbescheinigung gemäß § 54 mitführt und diese auf Verlangen der Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Zollorgane vorweist.enfällt die veterinärbehördliche Grenzkontrolle beim Eintritt nach Österreich, wenn der Anmelder eine Identitätsbescheinigung gemäß Paragraph 54, mitführt und diese auf Verlangen der Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Zollorgane vorweist.
(2)Absatz 2,Der Grenzübertritt gemäß Abs. 1 Z 2 hat über jene Staatsgrenze zu erfolgen, die dem Teil des Zollgrenzbezirkes, in dem der Einhufer seinen Standort hat, anliegt.Der Grenzübertritt gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat über jene Staatsgrenze zu erfolgen, die dem Teil des Zollgrenzbezirkes, in dem der Einhufer seinen Standort hat, anliegt.
Dokumentnummer
NOR12136380
Alte Dokumentnummer
N8199325789J