Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 53. Der Reiter oder Fahrer hat für die gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 eingeführten Einhufer während des Aufenthaltes auf österreichischem Zollgebiet ständig eine Identitätsbescheinigung gemäß § 54 mitzuführen. Diese Bescheinigung ist auf Verlangen der Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und der Zollorgane vorzuweisen. Paragraph 53, Der Reiter oder Fahrer hat für die gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, eingeführten Einhufer während des Aufenthaltes auf österreichischem Zollgebiet ständig eine Identitätsbescheinigung gemäß Paragraph 54, mitzuführen. Diese Bescheinigung ist auf Verlangen der Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und der Zollorgane vorzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12136381
Alte Dokumentnummer
N8199325790J