Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 54. (1) Die Identitätsbescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 54, (1) Die Identitätsbescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Tierhalters,
den Namen, das Geschlecht, die Rasse, die Farbe, das Alter, die Abzeichen, allfällige Haut- und Hufbrände sowie Tätowierungen des Einhufers und
den dauernden Standort des Einhufers.
(2)Absatz 2,Die Identitätsbescheinigung ist sechs Monate lang gültig. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Tages an dem die Bescheinigung ausgestellt wurde.
(3)Absatz 3,Die Identitätsbescheinigung ist im Inland von jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich der dauernde Standort des Einhufers gelegen ist, und im Ausland von einem hiezu staatlich ermächtigten Tierarzt auszustellen.
Dokumentnummer
NOR12136382
Alte Dokumentnummer
N8199325791J