Rechtstracker.at

§ 55

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5501.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

7. Abschnitt

Hunde und Hauskatzen

Paragraph 55, Für lebende Hunde und Hauskatzen entfällt die veterinärbehördliche Grenzkontrolle, wenn beim Grenzübertritt nach Österreich den Zollorganen ein tierärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten deutschen Übersetzung nachstehende Angaben enthält:

  1. Ziffer eins
    den Namen und die Anschrift des Tierhalters,
  2. Ziffer 2
    die Beschreibung des Tieres nach Rasse, Geschlecht, Alter und Farbe, gegebenenfalls auch die Nummer der Hundemarke und
  3. Ziffer 3
    den Nachweis, daß das Tier gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft wurde, wobei auch der Tag der Impfung, der Name des Herstellers des Impfstoffes und das Produktionszeichen des Impfstoffes angeführt sein müssen; diese Schutzimpfung muß zumindest 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein, darf aber nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136383

Alte Dokumentnummer

N8199325792J