Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
7. Abschnitt
Hunde und Hauskatzen
§ 55. Für lebende Hunde und Hauskatzen entfällt die veterinärbehördliche Grenzkontrolle, wenn beim Grenzübertritt nach Österreich den Zollorganen ein tierärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten deutschen Übersetzung nachstehende Angaben enthält: Paragraph 55, Für lebende Hunde und Hauskatzen entfällt die veterinärbehördliche Grenzkontrolle, wenn beim Grenzübertritt nach Österreich den Zollorganen ein tierärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten deutschen Übersetzung nachstehende Angaben enthält:
den Namen und die Anschrift des Tierhalters,
die Beschreibung des Tieres nach Rasse, Geschlecht, Alter und Farbe, gegebenenfalls auch die Nummer der Hundemarke und
den Nachweis, daß das Tier gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft wurde, wobei auch der Tag der Impfung, der Name des Herstellers des Impfstoffes und das Produktionszeichen des Impfstoffes angeführt sein müssen; diese Schutzimpfung muß zumindest 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein, darf aber nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Dokumentnummer
NOR12136383
Alte Dokumentnummer
N8199325792J