Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 56. Lebende Hunde und Hauskatzen, für die das unter § 55 angeführte tierärztliche Zeugnis beim Grenzübertritt nicht vorgelegt wird, sind vom Grenztierarzt auf das Vorhandensein von klinischen Anzeichen der Wutkrankheit zu untersuchen. Diese Tiere dürfen nur bei einem negativen Befund zur Einfuhr oder Durchfuhr zugelassen werden. Paragraph 56, Lebende Hunde und Hauskatzen, für die das unter Paragraph 55, angeführte tierärztliche Zeugnis beim Grenzübertritt nicht vorgelegt wird, sind vom Grenztierarzt auf das Vorhandensein von klinischen Anzeichen der Wutkrankheit zu untersuchen. Diese Tiere dürfen nur bei einem negativen Befund zur Einfuhr oder Durchfuhr zugelassen werden.
Dokumentnummer
NOR12136384
Alte Dokumentnummer
N8199325793J