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Art. 1

Fassungen
ab 23.06.1993 — BGBl. Nr. 82/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute23.06.1993 BGBl. Nr. 82/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

23.06.1993BGBl. Nr. 82/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

KAPITEL römisch eins
Allgemeine Grundsätze

Artikel 1

Dieses Übereinkommen bezieht sich auf die Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren, insbesondere von Tieren in modernen Intensivhaltungssystemen. „Tiere“ im Sinne dieses Übereinkommens sind Tiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden, und „moderne Intensivhaltungssysteme“ im Sinne dieses Übereinkommens sind Systeme, in denen überwiegend technische Einrichtungen verwendet werden, die vornehmlich automatisch betrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010745

Dokumentnummer

NOR12136392

Alte Dokumentnummer

N8199325981J