Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1993Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
Schlußbestimmungen
Artikel 14
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch einen Mitgliedstaat des Europarats in Kraft.
(3)Absatz 3,Für jede Unterzeichnerpartei, die das Übereinkommen nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Dokumentnummer
NOR12136401
Alte Dokumentnummer
N8199325990J