Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1993Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Das artgemäße und durch feststehende Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse belegte Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht so eingeschränkt werden, daß dem Tier vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
(2)Absatz 2,Ist ein Tier dauernd oder regelmäßig angebunden, angekettet oder eingesperrt, so ist ihm der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen gemäße und den feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Raum zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Dokumentnummer
NOR12136395
alte Dokumentnummer
N8199325984J