Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1993Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Befinden und Gesundheitszustand der Tiere sind in ausreichenden Zeitabständen gründlich zu prüfen, um ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen, dh. bei Tieren in modernen Intensivhaltungssystemen mindestens einmal täglich.
(2)Absatz 2,Die technischen Einrichtungen moderner Intensivhaltungssysteme sind mindestens einmal täglich gründlich zu prüfen; jeder festgestellte Mangel ist möglichst unverzüglich zu beheben. Kann ein Mangel nicht sogleich behoben werden, so sind umgehend die zur Wahrung des Wohlbefindens der Tiere notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Dokumentnummer
NOR12136398
Alte Dokumentnummer
N8199325987J