Kurztitel
Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 949/1993Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 949 aus 1993,
Text
§ 1. Die Gebühr für die im Zusammenhang mit der Anmeldung einer
Sorte für die Eintragung in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen
durchzuführenden wissenschaftlichen Untersuchungen und
Kontrollversuche (Anmeldegebühr) beträgt
1. bei Getreide, Mais, Körnerleguminosen, Kartoffel,
Zuckerrübe, Körnerraps, Sonnenblume und
mehrschnittigen Futterpflanzen .................. 5 500 S
2. bei allen anderen Arten ......................... 4 400 S.